Kündigung wegen Äußerungen in privater Chatgruppe möglich
Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund von beleidigenden Äußerungen kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Äußerungen in einer privaten Chatgruppe getätigt wurden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich in einer privaten Chatgruppe mehrfach in rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Art und Weise über Betriebsangehörige geäußert hatte und der, nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, außerordentlich gekündigt wurde.
29. August 2023
Maßgeblich für die Zulässigkeit einer solchen Kündigung ist nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts demnach, ob der Arbeitnehmer berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Kommunikation in der Gruppe privat sei. Dies wiederum hänge von der Zusammensetzung der Gruppe und der Art der dort ausgetauschten Kommunikation ab. Bei schweren Beleidigungen gegen Betriebsangehörige sei es dabei Aufgabe des Arbeitnehmers, stichhaltig zu begründen, warum er berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass in der Gruppe getätigte Äußerungen nicht an Dritte weitergegeben würden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023, 2 AZR 17/23
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Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und StandortThemen: Vertragsrecht und AGB, IT-Recht, Wettbewerbsrecht