Leiharbeit

Kein Anspruch auf „Equal Pay“ für Leiharbeitnehmer

Ein Tarifvertrag kann für Leiharbeiter eine schlechtere Bezahlung als für Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens vorsehen. Voraussetzung ist eine Kompensation der Ungleichbehandlung über einen Tarifvertrag.
21. Juni 2023
Im aktuellen Fall hatte eine Frau geklagt, die einem Einzelhandelsunternehmen als Kommissioniererin überlassen worden war. Ihr Stundenlohn lag bei 9,23 Euro. Vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten für dieselbe Arbeit 13,64 Euro.
Sie argumentierte, die ungleiche Bezahlung sei nicht fair und verstoße gegen den Gleichstellungsgrundsatz. Außerdem sei das auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifwerk des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und ver.di nicht mit der in der Leiharbeitsrichtlinie der Europäischen Union vorgeschriebenen „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer” vereinbar. 
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Sachverhalt bereits dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte, entschied dieses, dass Leiharbeiter unter Achtung des Grundsatzes des Gesamtschutzes nur dann schlechter bezahlt werden dürfen als Stammbeschäftigte, wenn diese Abweichung im Tarifvertrag ausgeglichen werde. Einen solchen Ausgleich sieht das BAG im aktuellen Fall darin, dass der Tarifvertrag iGZ auch eine Entgeltzahlung während der nicht-verliehenen Zeit vorsehe. Zusammen mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer genüge dies den Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie der EU. Der Ausgleich sei der Klägerin auch sicher und könne nicht einfach umgangen werden.
Zudem sei laut BAG zu berücksichtigen, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern durch staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn geschützt werde.
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2023, Az.: 5 AZR 143/19

Kontakt

Markus Würstle
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht