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Logo „Klimaneutralität“ darf nicht in die Irre führen

Wenn ein Unternehmen Produkte als „klimaneutral” bewirbt, muss es auch darüber informieren, was es unter diesem Begriff versteht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Lesen Sie, worum es bei diesem Fall ging und welche Konsequenzen dieses Urteil für Ihre Werbung haben kann.
24. Februar 2023
Ein Unternehmen hatte ökologische Putz- und Reinigungsmittel mittels eines entsprechenden Logos als „klimaneutral“ beworben. Allerdings waren bestimmte Emissionsarten bei der Herstellung nicht kompensiert worden und von der Klimaneutralität ausgenommen. Hierauf hatte das Unternehmen jedoch nicht hingewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Bezeichnung „klimaneutral“ in der heutigen Zeit einen erheblichen Einfluss darauf, ob sich ein Verbraucher zum Kauf eines Produktes entscheide. In der Regel gehe dieser bei einem mit dem Logo „Klimaneutral“ versehenen Produkt davon aus, dass bei der Herstellung alle wesentlichen Emissionen vermieden oder kompensiert wurden und nicht bestimmte Emissionen davon ausgenommen sind. Aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Hinweises auf die bestehenden Einschränkungen bei der Herstellung sei die Verwendung des Logos intransparent und irreführend.
Tipp: Wenn Sie ein Produkt als „klimaneutral“ bewerben, sollten Sie künftig transparent darüber informieren, was „Klimaneutralität“ im konkreten Fall bedeutet.
Quelle: OLG Frankfurt am Main; Urteil vom 10. November 2022; Az.: 6 U 104/22

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Markus Würstle
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht