Finanzanlagenvermittlerin darf sich nicht „Bank“ nennen
Das Landgericht Darmstadt hat es einer Finanzanlagenvermittlerin verboten, mit der Geschäftsbezeichnung „Banka“ zu werben. Ebenso darf die Beklagten nicht die unzutreffende Angabe „Unternehmensgründung im Jahre 1948“ nutzen.
28. September 2023
Die Beklagte trug in ihrer Geschäftsbezeichnung den Zusatz „Banka“. Dies wurde von der Wettbewerbszentrale beanstandet, da es sich hierbei um die türkischsprachige Übersetzung des Begriffs „Bank“ handele. Diese Bezeichnung dürfe nur von Kreditinstituten geführt werden. Die Werbung sei irreführend, da die Beklagte kein Kreditinstitut sei. Auch der Hinweis auf die Unternehmensgründung im Jahre 1948 sei irreführend, da diese tatsächlich im Jahr 2022 erfolgt sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Familie des Geschäftsführers in einem anderen Land eine ähnliche Tätigkeit ausgeführt habe.
Das Landgericht (LG) Darmstadt bestätigte in seiner Entscheidung die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale. Es habe bezüglich der Werbung mit einer Tätigkeit seit 1948 daran gefehlt, dass der wirtschaftliche Fortbestand und die Identität des Unternehmens im Wesentlichen gleichgeblieben seien. Durch die Angabe „Banka“ sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, die Beklagte führe Bankgeschäfte aus.
Fazit: Die Bezeichnung „Bank“ (auch in einer anderen Sprache) dürfen nur Kreditinstitute mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz führen.
LG Darmstadt, Urteil vom 4. Juli 2023, Az.: 20 O 49/22/19
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Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und StandortThemen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht