Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, dass ihr Urlaub am Jahresende verfällt. Wenn sie dies nicht tun, verjährt der Anspruch auf den Urlaub nicht automatisch. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.
12. Juni 2023
Im aktuellen Fall hatte eine Mitarbeiterin geklagt, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Auszahlung der Urlaubsansprüche rückwirkend für mehrere Jahre forderte. Der Arbeitgeber hatte sie dabei weder dazu aufgefordert, den Urlaub zu nehmen, noch auf dessen Verfall am Jahresende hingewiesen. Dies wäre aber die Pflicht des Arbeitgebers gewesen, wenn er sich auf den Verfall des Urlaubsanspruchs berufen wolle, so das Bundesarbeitsgericht. Es sei nicht ausreichend, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich bekannt sei, dass Urlaubsansprüche verfallen könnten. Der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer in völliger Transparenz und notfalls förmlich darauf hinweisen, dass dieser seinen Urlaub nehmen solle und dass der Anspruch ansonsten verfiele. Dies gelte, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen vorlägen, gleichermaßen für den gesetzlichen Mindesturlaub und den darüber hinaus gewährten vertraglichen Urlaub.
In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Arbeitnehmer ein bis zweimal im Jahr (etwa zu Beginn der zweiten Jahreshälfte oder in der Mitte der Jahreshälften) über seinen noch bestehenden Jahresurlaub zu informieren und diese Information mit dem Hinweis zu verknüpfen, dass der Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen sei und ansonsten verfiele.
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022, Az.: 9 AZR 266/20
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Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und StandortThemen: Vertragsrecht und AGB, IT-Recht, Wettbewerbsrecht