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Provision für Personalvermittler können Arbeitgeber nicht abwälzen

Für eine erfolgreiche Vermittlung eines Arbeitnehmers zahlte ein Arbeitgeber knapp 4.500 Euro an einen Headhunter. Nachdem die Probezeit abgelaufen war, sollten weitere 2.230 Euro fließen. Als der Arbeitnehmer nach zwei Monaten ordentlich kündigte, versuchte der Arbeitgeber einen Teilbetrag in Höhe von rund 800 Euro auf ihn abzuwälzen. Das geht nicht, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
28. Juni 2023
Im vorliegenden Fall sah der Arbeitsvertrag vor, die vergeblich gezahlte Vermittlungsprovision dem Arbeitnehmer aufzuerlegen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über 14 Monate hinaus bestehen und unter anderem aus von dem Arbeitnehmer „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Der Arbeitgeber zog nach der Eigenkündigung den Betrag in Höhe von rund 800 Euro netto von der letzten Gehaltszahlung ab. Woraufhin der Arbeitnehmer Zahlungsklage erhob.
Die Klage hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verurteilte den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten 800 Euro. Die Abwälzungsklausel benachteilige den Arbeitnehmer "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen" im Sinne des Paragraf 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Grundsätzlich sei es nämlich das Risiko des Arbeitgebers, wenn sich von ihm getätigte Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise, also ordentlich, kündige. Der Arbeitnehmer habe schließlich ein durch das Grundgesetz geschütztes Recht auf freie Berufswahl.
Quelle: BAG, Urt. v. 20.06.2023, Az. 1 AZR 265/22

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Markus Würstle
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht