Lohnsteuer

Neue Umzugspauschalen ab 2021 und 2022

Die Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht mit ihrem Schreiben vom 21. Juli 2021 die angepassten Umzugskostenpauschalen ab 1. April 2021 sowie ab 1. April 2022 für einen beruflich bedingten Wohnungswechsel nach dem Bundesumzugskostengesetz.

Die Umzugskosten können vom Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ersetzt der Arbeitgeber diese nicht (gegebenenfalls steuerfrei), können sie vom Arbeitnehmer als Werbungskosten ‎geltend gemacht werden.‎
Während die allgemeinen Kosten (also Fahrtkosten, Kosten für Makler, Spedition ‎und ‎Doppelmiete) in tatsächlicher Höhe zu erfassen sind, sind die sonstigen ‎Kosten zusätzlich entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit der ‎Umzugskostenpauschale‎ zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Umzugskosten ‎zählen etwa Kosten für Zeitungsannoncen, ‎Ummeldegebühren oder Trinkgelder für ‎das Umzugspersonal.‎
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des ‎Umzugsguts.‎
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt
für Berechtigte (Arbeitnehmer):‎
  • ab 1. April 2021: 870 €‎
  • ab 1. April 2022: 886 €‎
… und für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, ‎Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in ‎häuslicher Gemeinschaft leben:‎
  • ab 1. April 2021: 580 €‎
  • ab 1. April 2022: 590 €.‎
Die Pauschale für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind beträgt
  • ab 1. April 2021: 1.160 €‎
  • ab 1. April 2022: 1.181 €.‎
Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 stellen wir auf der rechten Seite zum Download zur Verfügung.
Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder  Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎