Steueränderung zum Jahreswechsel

Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie ab 2026

Die Senkung der Mehrwertsteuer auf sieben Prozent ist beschlossen und tritt in der Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 (Neujahrsnacht) in Kraft. Damit endet die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Vor-Ort-Verzehr und Take-away. Von dem reduzierten Steuersatz profitieren nicht nur klassische Restaurants und Hotels, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Hinweis: Die hier aufgeführten Regelungen sind in allen Fällen ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Was bedeutet die Steuersenkung konkret?

  • Speisen: Ob im Restaurant, zum Mitnehmen oder geliefert – auf alle Speisen werden ab 1. Januar 2026 nur noch sieben Prozent Mehrwertsteuer berechnet.
  • Getränke: Für Getränke bleibt es beim regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.
  • Bei Pauschal- beziehungsweise Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke enthalten, muss ein einheitlicher Preis grundsätzlich nach dem Anteil für Speisen und dem für Getränke aufgeteilt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu ein Schreiben mit Vereinfachungsregelungen veröffentlicht.

Silvesternacht: Sonderregelung für die Kassenumstellung

In der Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 (Neujahrsnacht) müssen Betriebe ihre Kassen nicht genau um Mitternacht umstellen. Es reicht, wenn sie den alten Steuersatz (19 Prozent) für alle Leistungen in dieser Nacht anwenden. Das macht die Umstellung einfacher.
Das Bundesfinanzministerium hat diese Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 veröffentlicht.

Was gilt für Kombiangebote aus Speisen und Getränken?

Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (beispielsweise Buffet oder All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.

Was ändert sich beim „Business-Package“ im Hotel ab 2026?

Viele Hotels bieten sogenannte „Business-Packages“ oder Servicepauschalen an. Das sind Pauschalangebote, bei denen im Übernachtungspreis zum Beispiel Frühstück, Sauna, Parkplatz oder andere Extras enthalten sind. Diese Leistungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, weshalb bisher pauschal 20 Prozent des Pauschalpreises für regelbesteuerte Leistungen angesetzt werden konnten.
Ab 1. Januar 2026: Da im Zusammenhang mit dem Frühstück zumindest ein Teil des Frühstücks ab 2026 wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, hat die Finanzverwaltung dieses Business-Package auf 15 Prozent des Pauschalpreises herabgesetzt, auf den Rest wird der ermäßigte Steuersatz angewandt. Das heißt:
  • 15 Prozent des Gesamtpreises werden mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet (beispielsweise die Sauna oder der Parkplatz)
  • 85 Prozent des Preises (also der Rest) werden mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent berechnet (beispielsweise die Übernachtung und das Frühstück).

Was ist bei der Umstellung zu beachten?

  • Kassensysteme und Prozesse: Die Umstellung auf den neuen Steuersatz sollte rechtzeitig vorbereitet und die Mitarbeiter informiert werden.
  • Speisekarten und Preisangaben prüfen. Eine gesetzliche Pflicht zur Änderung der Bruttopreise besteht nicht.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎