Greenwashing

Umweltaussagen: Empowering Consumers-Richtlinie veröffentlicht

Die Empowering Consumers-RL (EmpCo-RL), mit der die bestehende Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken (UCP-Richtlinie) in Bezug auf Greenwashing geändert wurde, ist am 6.März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und am 20. Tag nach der Veröffentlichung, also am 27. März 2024, wirksam geworden.

Die EmpCO-Richtlinie

Mit vollständigem Titel lautet die EmpCo-RL „Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“.
Wesentliche Inhalte der EmpCO-Richtlinie:
  • Vor allem zielen die Vorschriften darauf ab, die Produktkennzeichnung klarer und vertrauenswürdiger zu machen, indem die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch" ohne Nachweis verboten wird.
  • Ergänzung der wesentlichen Merkmale eines Produkts unter anderem um ökologische und soziale Auswirkungen,
  • Neue per-se Verbote („Schwarze Liste“): allgemeine Umweltaussagen, Umweltaussage zum gesamten Produkt, obwohl nur für bestimmten Aspekt des Produkts richtig,
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung, Kompensation von Treibhausgasemissionen (bezogen auf CO2-Bilanz des Produkts oder des Unternehmens),
  • Strengere Vorgaben für Werbung mit künftigen Umweltauswirkungen „Wir sind klimaneutral bis 2025“ – muss messbar sein, detaillierter Umsetzungsplan notwendig, regelmäßig von unabhängigem Sachverständigen überprüft, insgesamt klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtung,
  • Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird nun reguliert, da die EU annimmt, dass die Verbraucher durch die Vielzahl von Siegeln und das Fehlen von Vergleichsdaten verwirrt werden. In Zukunft sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt wurden.
  • Darüber hinaus verbietet die Richtlinie Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
  • Ein weiteres wichtiges Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass sich Hersteller und Verbraucher stärker auf die Langlebigkeit von Waren konzentrieren. In Zukunft müssen die Garantieinformationen sichtbarer werden, und es wird ein neues, harmonisiertes Etikett geschaffen, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker in den Vordergrund zu stellen.
  • Die neuen Vorschriften verbieten auch unbegründete Behauptungen über die Haltbarkeit (zum Beispiel die Aussage, dass eine Waschmaschine 5.000 Waschzyklen hält, wenn dies unter normalen Bedingungen nicht der Fall ist), Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher als unbedingt erforderlich auszutauschen (zum Beispiel häufig der Fall bei Druckertinte) und die Darstellung von Waren als reparierbar, wenn dies nicht der Fall ist.
  • Nicht nur Greenwashing, auch Social Washing ist unzulässig (Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung, sozialpolitisches/ethisches Engagement, zum Beispiel Tierschutz).
Den Richtlinientext finden Sie hier: EmpCo-Richtlinie

Weitere Änderungen ab September 2026

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Am 12. Februar 2026 wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert, um die EmpCo-Richtlinie in nationales recht fristgerecht umzusetzen. Das Gesetz tritt zum 27. September 2026 in Kraft: Die wichtigsten Neuerungen

Green Claims-Richtlinie

Die weitere Richtlinie zum Thema “Greenwashing,” die sogenannte Green Claims-Richtlinie, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und soll die EmpCo-Richtlinie weiter ergänzen. Ein entsprechender Vorschlag wurde am 12.März vom EU-Parlament beschlossen. Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist unter Aktenzeichen: 2023/0085(COD) | Legislative Beobachtungsstelle | Europäisches Parlament (europa.eu) veröffentlicht. Die Verhandlungen im Rat sowie die darauf folgenden Trilogverhandlungen werden erst nach der Europawahl (Juni 2024) stattfinden.
  • Eine Vorab-Zertifizierung für die Verwendung von Umweltaussagen (Green Claims) soll innerhalb von 30 Tagen durch Gutachter stattfinden.
  • Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter und maximal zwei Millionen. Euro Jahresumsatz) sollten nicht unter die neuen Regelungen fallen. KMU (unter 250 Beschäftigte und bis zu 50 Millionen Euro Jahresumsatz) sollen außerdem ein zusätzliches Jahr Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.
  • Unternehmen, die gegen die Regeln verstoßen, können nach dem Vorschlag von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden und müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 4 Prozent ihres Jahresumsatzes rechnen.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier: Empowering Consumers und Green Claims: Was gilt künftig bei Werbeaussagen zur Umweltfreundlichkeit? (ihk-muenchen.de)

Hilfreiche Informationen finden Sie in dem Leitfaden der GS1 Germany GmbH, der als Orientierung im Bereich Green Claims unterstützen kann. Nach Inkrafttreten der nationalen Rechtsakte sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Quelle: DIHK und IHK München und Oberbayern (abgeändert)