Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Umweltaussagen: Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verkündet

Die Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschärfen die Anforderungen an Umwelt‑ und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor „Greenwashing“. Das Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft.
Mit der Änderung wird die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers-Richtlinie, oder kurz EmpCo-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Auf Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, hat dies konkrete Auswirkungen.

Diese wichtigen Änderungen sollten Sie kennen

  1. “Allgemeine” Umweltaussagen sind nur noch unter strengen Randbedingungen zulässig

    Allgemeine Umweltaussagen (zum Beispiel „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“) wären nur zulässig, wenn anerkannte hervorragende Umweltleistungen (zum Beispiel „Blauer Engel“, „EU-Umwelt-Blume“) nachgewiesen werden könnten. Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind künftig verboten.

    Konsequenzen für Unternehmen:
    • Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen streichen beziehungsweise unterlassen
    • Stattdessen Umweltaussagen konkreter fassen und nur verwenden, wenn entsprechende Belege (zum Beispiel Ökobilanzen, Zertifikate, anerkannte Umweltzeichen) vorliegen
    • Marketingabteilungen müssen ihre Werbeaussagen diesbezüglich juristisch und faktisch prüfen
    • Pauschale „Image‑Claims“ werden stark eingeschränkt.
  2. Unpräzise oder übergreifende Aussagen werden verboten

    Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen ist unzulässig, wenn sie nur auf einzelne Aspekte zutrifft.

    Beispiel: Wenn nur die Verpackung recycelt ist, darf nicht behauptet werden, das gesamte Produkt sei „umweltfreundlich“.
  3. Kompensationsbasierte Klimaneutralität ist als Begründung nicht mehr zulässig
    Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂‑neutral“ oder „emissionsfrei“ dürfen nicht mehr auf Kompensationsmodellen basieren.

    Bedeutung:
    • Unternehmen dürfen nicht mehr damit werben, dass ihr Produkt „klimaneutral“ sei, nur weil Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden.
    • Produktbezogene Klimaneutralität muss tatsächlich mit dem Produkt selbst erreicht werden.
  4. Nachhaltigkeitssiegel unterliegen strengeren Regeln

    Es ist künftig unzulässig, ein Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden, das nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht.

    Folgen:
    • „Eigenmarken-Siegel“ reichen nicht mehr aus.
    • Siegel müssen transparent, überprüfbar und von unabhängigen Dritten zertifiziert sein.
    • Unternehmen müssen ihre bestehenden Siegel prüfen – bei Verstößen drohen Abmahnungen.
  5. Zukunftsbezogene Umweltversprechen werden stark reglementiert

    Aussagen über zukünftige Umweltleistungen (zum Beispiel Wir werden bis 2030 klimaneutral) sind nur zulässig, wenn:
    • ein nachvollziehbarer, messbarer, zeitgebundener Umsetzungsplan existiert,
    • diesem die notwendigen Ressourcen zugewiesen werden,
    • unabhängige externe Prüfungen erfolgen und
    • die Erkenntnisse öffentlich zugänglich sind. (Paragraf 5 Absatz.3 Nummer 4)
    Implikation: „Ziele ohne Plan“ sind künftig als Werbeaussage unzulässig.
  6. Irrelevante Vorteile dürfen nicht mehr hervorgehoben werden

    Werbeaussagen zu Vorteilen, die eigentlich gesetzliche Mindeststandards darstellen, gelten als irreführend.

    Beispiele:
    • „Frei von Stoff XYZ“, obwohl der Stoff XYZ ohnehin verboten ist
    • „Recycelbar“, obwohl die ganze Produktkategorie gesetzlich recycelbar sein muss
  7. Strengere Sanktionen: Bußgelder bis zu 4 Prozent des EU‑Jahresumsatzes

    Für Unternehmen mit mehr als 1,25Millionen Euro Jahresumsatz können Bußgelder bei UWG‑Verstößen bis zu 4 Prozent des EU‑Umsatzes betragen. (Paragraf 19 Absatz 3) Das entspricht dem Sanktionsniveau der EU‑Verbraucherschutzrichtlinie – ähnlich wie beim Datenschutz (DSGVO).
  8. Höhere Anforderungen an Produktvergleichsportale

    Wenn Unternehmen Vergleichsdienste betreiben, müssen sie ihre Vergleichsmethode offenlegen und aktuell halten. (Paragraf 5b Absatz.3a)
    Dies betrifft insbesondere:
    • Händler mit Nachhaltigkeits-Vergleichstools,
    • Online-Plattformen,
    • Marktplatzanbieter.

Fazit

Unternehmen müssen ihre gesamte Nachhaltigkeitskommunikation prüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Besonders riskant sind künftig alle allgemeinen und pauschalen Umweltbehauptungen sowie Kompensationsmodelle. Marketing, Compliance und Nachhaltigkeitsmanagement müssen enger zusammenarbeiten – andernfalls drohen erhebliche Bußgelder und Reputationsschäden.