Energie
Energie- und Stromsteuer berechnen
Seit 1999 werden in Deutschland Strom, Treibstoffe, gas- und ölbasierte Heizstoffe mit der „Strom- bzw. Energiesteuer" belastet. Seit 2007 wird auch Kohle besteuert. Für beide Steuerarten gibt es zahlreiche Steuerentlastungen und -ermäßigungen.
Vor allem für das produzierende Gewerbe gibt es
- Steuerermäßigungen für Heizöl, Gas und Flüssiggas, das zu Heizzwecken verwendet wird (Paragraf 54 und und bis Ende 2023 Paragraf 55 Energiesteuergesetz) sowie für Strom, der für betriebliche Zwecke verwendet wird (Paragraf 9b und bis Ende 2023 Paragraf 10 Stromsteuergesetz) sowie
- Steuerbefreiungen für besondere Prozesse (Paragraf 51 Energiesteuergesetz, Paragraf 9a Stromsteuergesetz).
Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verbraucht werden, sind ganz oder teilweise von der Energiesteuer befreit (Paragraf 53 und 53a Energiesteuergesetz). Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern (§ 9 Stromsteuergesetz) ist ebenfalls steuerbefreit. Die vollständige Steuerentlastung nach Paragraf 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes ist zum 1. Januar 2024 ausgelaufen. Das gilt teilweise auch für die Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3.
Steuerermäßigungen oder -befreiungen für Strom und primäre Energieträger können erst nachträglich und nur auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet werden.
Berechnen Sie schnell mögliche Ermäßigungen
Das Excel-Berechnungstool (XLSX-Datei · 640 KB)berechnet die möglichen Erstattungsansprüche nach den Paragraf 51 bis 54 Energiesteuergesetz beziehungsweise nach Paragraf 9, 9a und 9b Stromsteuergesetz. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können damit sehr schnell einschätzen, welche Erstattungsansprüche sie gegenüber dem Hauptzollamt geltend machen können.
Das Berechnungstool der IHK Lippe wird bundesweit von vielen anderen IHKs empfohlen.
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