Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaV) regelt unter anderem, dass Personen, die mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen arbeiten, eine Sachkundeprüfung beziehungsweise im besonderen Fall einen Sachkundelehrgang absolvieren müssen, um ihre Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen.
Die ChemKlimaV setzt die Sachkundepflicht entsprechend der europäischen F-Gase-Verordnung um. Nach Paragraf 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung müssen sich auch Betriebe, die ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme installieren, warten oder instand halten, zertifizieren lassen. Das Zertifikat wird erteilt, wenn diese Betriebe sachkundiges Personal beschäftigen. Betriebe, die mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern arbeiten, müssen zusätzlich das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen nachweisen und belegen, dass sie die erforderliche technische Ausstattung besitzen. Für die Erteilung der Betriebszertifikate sind nicht die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig, sondern das RP Darmstadt.
Eine Liste mit entsprechenden Kontakt-Daten und weiteren Informationen finden Sie unter dem Link "Welche Ausbildung verschafft Sachkunde im Umgang mit klimagefährdenden Chemikalien".

Sachkundepflicht für Umgang mit F-Gasen erweitert

Die Sachkundepflicht für Tätigkeiten an Klima-, Kälteanlagen, Wärmepumpen und Hochspannungsschaltanlagen ist auch für Tätigkeiten an Kühlaggregaten in Kühlkraftfahrzeugen sowie elektrischen (also auch Niederspannungs-) Schaltanlagen mit F-Gasen verbindlich.
Die Anforderungen der F-Gaseverordnung betreffen beispielsweise Kennzeichnungs- und Betreiberpflichten sowie Bestimmungen für Inverkehrbringer.
Nach Paragraf 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung stellen die IHKs Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten an Anlagen mit F-Gasen aus. Bescheinigt wird die Sachkunde Personen, die eine entsprechende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich bestanden haben. Außerdem können IHKs weiterhin Personen mit einschlägiger Berufserfahrung vom Erfordernis der Ausbildung befreien oder ausländische Bescheinigungen anerkennen. In der Praxis bescheinigen IHKs die Sachkunde in der Regel ihren Absolventen des Ausbildungsgangs “Mechatroniker/-in für Kältetechnik”. In seltenen Fällen wird die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung oder Befreiung vom Ausbildungserfordernis vorgenommen.