Gutschein statt Erstattung
Corona: Kultur- und Freizeitbranche
Coronabedingt konnten und können viele Veranstaltungen wie Konzerte, Lesungen und Kurse oder Sport-Events nicht stattfinden. Für die Branche wurden verschiedene Unterstützungs- und Fördermaßnahmen ergriffen.
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Der Bund stellt zur Unterstützung von Kulturveranstaltungen bis zu 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Der Sonderfonds ist dadurch für Künstlerinnen und Künstler und für die gesamte Kreativszene eine wichtige Ergänzung zu den bestehenden Hilfen der Bundesregierung, der Länder und der Kommunen.
Der Sonderfonds besteht aus zwei Modulen: kleinere und mittelgroße Veranstaltungen erhalten einen Zuschuss auf ihre Ticketeinnahmen, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können. Größere Veranstaltungen erhalten eine Absicherung gegen Corona-bedingte Absagen.
Der Sonderfonds eröffnet eine neue befristete Absageoption: Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18. November 2021 bis 28. Februar 2022 stattfinden sollten, können bis zum 31. Januar 2022
freiwillig abgesagt werden. Zudem ist auch
die Verschiebung der Veranstaltung möglich. Der Veranstalter und die Veranstalterin können wählen zwischen Absage und Verschiebung. In allen Fällen, in denen der Sonderfonds die Kosten einer Komplett-Absage anteilig tragen würde, übernimmt der Sonderfonds alternativ anteilig die Kosten der Verschiebung einer Veranstaltung. Die Ausfallabsicherung erstattet 90 Prozent der tatsächlich entstandenen externen Kosten (zum Beispiel Ausfallhonorare, nicht stornierbare Saalmieten), die durch eine Verschiebung entstehen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Gutschein statt Erstattung
Seit dem 20. Mai 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht in Kraft. Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen können seither Gutscheine für Corona-bedingte Absagen und Schließungen an Stelle einer Gelderstattung ausgeben.
Der Gutschein muss den vollen Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt inklusive gegebenfalls enthaltener Vorverkaufsgebühren umfassen. Die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins muss für den Kunden kostenlos sein. Der Veranstalter hat einen Wertgutschein auszugeben. Kunden müssen die Wahl haben, den Gutschein für einen Nachholtermin einzulösen oder für eine andere Veranstaltung des Veranstalters. Die Ausstellung eines Sachgutscheins oder seine Beschränkung auf die Nachholveranstaltung der abgesagten Veranstaltung ist unzulässig.
Der Gutschein muss Informationen darüber enthalten,
- dass er wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
- dass der Inhaber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn ein Gutschein für ihn unzumutbar ist oder er ihn nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst hat.
Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie Fortbildungen und Seminare, ebenso Veranstaltungen wie Fachmessen und Kongresse sind nicht betroffen.