Wichtige Erleichterungen für Unternehmen

Corona-Soforthilfe Hessen: Rückmeldeverfahren wird wieder aufgenommen

Das Land Hessen nimmt das Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe wieder auf – verbunden mit mehreren wichtigen Erleichterungen für betroffene Unternehmen. Hintergrund ist ein im vergangenen Jahr verhängtes Moratorium, mit dem das Verfahren überprüft und rechtliche Spielräume neu bewertet werden sollten.
Aus Sicht der IHK-Organisation haben sich die Gespräche mit Politik und Verwaltung gelohnt: Mehrere unserer zentralen Kritikpunkte aus der Praxis wurden aufgegriffen und zugunsten der Betriebe angepasst.

Das Wichtigste vorab

  • Besonders relevant ist, dass verfügbare betriebliche Eigenmittel künftig nicht mehr fördermindernd angerechnet werden. Zudem werden tatsächlich geleistete und nicht gestundete Darlehenstilgungen im Förderzeitraum nun als förderfähige Ausgaben berücksichtigt. Auch Fälle, in denen sowohl Corona-Soforthilfe als auch Überbrückungshilfe I bezogen wurden, sollen künftig anders behandelt werden, um doppelte Belastungen zu vermeiden.
  • Das Moratorium endet zum 22. Mai 2026. Ab diesem Zeitpunkt wird das Rückmeldeverfahren durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum wieder aufgenommen.
  • Unternehmen müssen jedoch nicht sofort aktiv werden. Das Regierungspräsidium Kassel wird betroffene Betriebe gesondert anschreiben und über notwendige Schritte, Fristen und das weitere Vorgehen informieren. Bis dahin besteht keine Pflicht zur Rückmeldung. Auch neue Rückforderungsbescheide sollen erst ergehen, nachdem die jeweils geltenden Fristen abgelaufen sind oder eine erneute Rückmeldung erfolgt ist. Vollstreckungsmaßnahmen sollen bis dahin nicht eingeleitet werden.

Zentrale Änderungen im Überblick

Keine Anrechnung betrieblicher Eigenmittel mehr

Bislang wurden verfügbare betriebliche Eigenmittel bei der Prüfung des coronabedingten Liquiditätsengpasses berücksichtigt. Diese Praxis entfällt künftig für offene Verfahren ohne bereits erlassenen Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid.
Das bedeutet:
  • Verfügbare Eigenmittel mindern die Soforthilfe künftig nicht mehr.
  • Eine erneute Mitteilung bereits angegebener Eigenmittel ist grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Die Änderung gilt nicht rückwirkend für bereits bestandskräftige Fälle.
  • Darlehenstilgungen werden künftig berücksichtigt
Tatsächlich im Förderzeitraum geleistete und nicht gestundete Darlehenstilgungen gelten künftig als förderfähige Ausgaben.
Wichtig:
  • Dies betrifft betriebliche Darlehen allgemein und nicht nur Immobilienfinanzierungen.
  • Wer bereits eine Rückmeldung abgegeben hat, aber noch keinen Bescheid erhalten hat, soll hierzu erneut angeschrieben werden.
  • Die Darlehenstilgungen müssen dann im Portal ergänzt werden.

Berücksichtigung der Überbrückungshilfe I

In Fällen, in denen sowohl Corona-Soforthilfe als auch Überbrückungshilfe I bezogen wurde, wird eine bereits erfolgte Anrechnung der Soforthilfe künftig berücksichtigt.
Dadurch sollen doppelte Belastungen vermieden werden. Ein gesonderter Antrag ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.

Was Unternehmen jetzt konkret tun müssen

Derzeit keine automatische Handlungspflicht

Unternehmen müssen aktuell nur dann tätig werden, wenn sie hierzu ausdrücklich angeschrieben werden.

Wer sich noch nicht zurückgemeldet hat

Unternehmen, die bislang keine Rückmeldung abgegeben haben, erhalten erneut ein Schreiben mit neuer Frist und weiteren Informationen.
Wichtig: Erfolgt keine Rückmeldung, kann dies verwaltungsrechtliche Konsequenzen bis hin zu vollständigen Rückforderungen haben.

Wer bereits eine Rückmeldung abgegeben hat

  • Wegen der Nichtanrechnung von Eigenmitteln muss grundsätzlich nichts erneut eingereicht werden.
  • Darlehenstilgungen müssen jedoch gegebenenfalls nachgemeldet werden.
  • Das Regierungspräsidium will hierzu gesondert informieren.

Ratenzahlung / Stundung

  • Bereits gestellte Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung müssen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden.
  • Bestehende Zahlungsvereinbarungen bleiben zunächst ausgesetzt.
  • Neue Zahlungsfristen sollen gesondert mitgeteilt werden.

Wichtiger Hinweis zu bereits abgeschlossenen Fällen

Nach Angaben des Landes Hessen können die neuen Erleichterungen grundsätzlich nicht auf Fälle angewendet werden,
  • in denen bereits ein bestandskräftiger Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid ergangen ist oder
  • in denen freiwillig zurückgezahlt wurde.
In Härtefällen sollen jedoch weiterhin Möglichkeiten wie Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung oder Teilerlass geprüft werden.

Weitere Informationen und FAQ

Die ausführlichen FAQ des Regierungspräsidiums Kassel mit Informationen zu Rückmeldung, Fristen, Eigenmitteln, Darlehenstilgungen, Überbrückungshilfe I sowie Ratenzahlungen und Vollstreckung finden Sie hier: FAQ Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe Hessen