GEWUSST WIE

Ferienjobs: Von Arbeitsschutz bis Mindestlohn

Potsdam/Frankfurt(Oder)/ Cottbus, 24. Juni 2026 – Aushilfskräfte ohne Ende? Viele Betriebe stehen aktuell vor der Frage, was bei der Beschäftigung von jungen Leuten als Aushilfen zu beachten ist, denn viele Studentinnen und Studenten, aber auch Schülerinnen und Schüler nutzen die Sommerzeit gern, um zu jobben. Damit Unternehmen auf der sicheren Seite sind, geben die IHKs des Landes Brandenburg einen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen:
So dürfen Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes, also Personen vor ihrem 15. Geburtstag, in der gewerblichen Wirtschaft in der Regel nicht beschäftigt werden.
Jedoch gibt es Ausnahmen zum Beispiel
  • in der Landwirtschaft,
  • für Botengänge oder auch
  • für nicht gewerbliche Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren dürfen unter bestimmten Rahmenbedingungen mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden. Wichtig ist, dass vor Einstellung für die Ferienarbeit unbedingt eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ggf. die erforderlichen Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vorliegen, und dass die Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten und die Tätigkeit vom Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.
Da Studentinnen und Studenten in der Regel bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist deren Beschäftigung für die Arbeitgeber weniger problematisch. Jedoch gelten auch hier klar definierte Festlegungen. So sind Studentinnen und Studenten während des laufenden Semesters als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung als „kurzfristige Beschäftigung“ einzustufen ist.
Für die Beschäftigung von jungen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gilt der jeweilige Mindestlohn. Soweit keine branchenbezogenen Sonderregelungen bestehen, sind diese Arbeitsverhältnisse mit mindestens 13,90 € je Stunde zu entlohnen.
Weitere Informationen zu Ferienarbeit finden Sie in unserem Webartikel Praktikum und Ferienarbeit - was ist erlaubt?