Wahlordnung der IHK zu Coburg
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Coburg hat am 07.04.2022 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I, S. 3306), folgende Wahlordnung beschlossen, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 07.05.2026. Genehmigt durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mit Schreiben vom 18.05.2026, Az.: 4911d/30/3. Bekanntmachung in UW Nr. 3/2026
§ 1 Wahlmodus
(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von 4 Jahren bis zu 38 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) 32 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
(3) Bis zu 6 Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. § 22 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgruppe. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl (§ 1 Absatz 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 23 bekannt zu machen.
(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so kann die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 22 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
(3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzugewählten - 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen.
In diesem Falle soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
§ 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit
1. durch Tod,
2. durch Amtsniederlegung,
3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1
a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder 4. die Wahl gem. § 22 für ungültig erklärt wird.
Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen.
Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
1. durch Tod,
2. durch Amtsniederlegung,
3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1
a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder 4. die Wahl gem. § 22 für ungültig erklärt wird.
Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen.
Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.
§ 6 Wahlgruppen
(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Beschäftigtenzahl und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchenstruktur des IHK-Bezirks zu erreichen.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
I. Industrie, einschließlich Bergbau, Energiewirtschaft, unternehmensnahe Dienstleistungen
II. Dienstleistungen, Großhandel, Handelsvertreter
III. Versicherungen, Kreditinstitute, Verlage
IV. Einzelhandel
V. Speditions- und Verkehrsgewerbe
VI. Tourismus
II. Dienstleistungen, Großhandel, Handelsvertreter
III. Versicherungen, Kreditinstitute, Verlage
IV. Einzelhandel
V. Speditions- und Verkehrsgewerbe
VI. Tourismus
(3) Für die unmittelbare Wahl bildet der IHK-Bezirk einen Wahlbezirk.
(4) Die IHK-Zugehörigen wählen in unmittelbarer Wahl in ihrer Wahlgruppe jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
Wahlgruppe I - Industrie, einschließlich Bergbau, Energiewirtschaft, unternehmensnahe Dienstleistungen - 13 Mitglieder
Wahlgruppe II - Dienstleistungen, Großhandel, Handelsvertreter - 8 Mitglieder
Wahlgruppe III - Versicherungen, Kreditinstitute, Verlage - 5 Mitglieder
Wahlgruppe IV - Einzelhandel - 4 Mitglieder
Wahlgruppe V - Speditions- und Verkehrsgewerbe - 1 Mitglied
Wahlgruppe VI - Tourismus - 1 Mitglied
Wahlgruppe I - Industrie, einschließlich Bergbau, Energiewirtschaft, unternehmensnahe Dienstleistungen - 13 Mitglieder
Wahlgruppe II - Dienstleistungen, Großhandel, Handelsvertreter - 8 Mitglieder
Wahlgruppe III - Versicherungen, Kreditinstitute, Verlage - 5 Mitglieder
Wahlgruppe IV - Einzelhandel - 4 Mitglieder
Wahlgruppe V - Speditions- und Verkehrsgewerbe - 1 Mitglied
Wahlgruppe VI - Tourismus - 1 Mitglied
(5) Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gemäß § 1 Abs. 3 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:
Wahlgruppe I bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe II bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe III bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe IV bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe V bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe VI bis zu 1 Mitglied
Wahlgruppe I bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe II bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe III bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe IV bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe V bis zu 1 Mitglied,
Wahlgruppe VI bis zu 1 Mitglied
§ 7 Wahlausschuss, Wahlfrist
(1) Das Präsidium der IHK bestellt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus 3 Mitgliedern und bis zu 2 Stellvertretern besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch einen Stellvertreter vertreten sind. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmen bei der IHK vorliegen müssen (Wahlfrist).
§ 8 Wählerlisten
(1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugewiesen. Holdinggesellschaften werden auf Antrag der Wahlgruppe des von ihnen geleiteten prägenden operativ tätigen Unternehmens zugeordnet.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von 14 Tagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge und stellt nach deren Erledigung die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 7 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 entstanden ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, an Bewerber (§ 10) oder deren Bevollmächtigte sowie an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinien 95/46/EG (ABL. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinien 95/46/EG (ABL. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nehmen kann.
§ 9 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 7 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 8 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind.
§ 10 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
(3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 4 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen.
(4) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
a. Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b. Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten.
c. Der Bewerber ist nicht wählbar.
d. Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
e. Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
a. Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b. Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten.
c. Der Bewerber ist nicht wählbar.
d. Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
e. Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(5) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 9 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(6) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 5 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltene personenbezogene Daten keine Anwendung.
§ 11 Durchführung der Wahl
Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (elektronische oder Briefwahlurne) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen.
§ 12 Wahlunterlagen
(1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.
(2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt.
(3) Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
a. Einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b. Einen Stimmzettel,
c. Einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag),
d. Einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
a. Einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b. Einen Stimmzettel,
c. Einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag),
d. Einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(4) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.
(5) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm Wahlunterlagen nicht zugegangen oder ihm verloren gegangen sind, können ihm auf Antrag durch den Wahlausschuss nach dessen Vorgaben neue Wahlunterlagen ausgestellt werden.
§ 13 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Die Authentifizierung für den elektronischen Zugang zum Stimmzettel erfolgt in einem einstufigen Verfahren. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.
(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 10 Abs. 1). Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(4) Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
(5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(6) Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlausübungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlausübungsberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.
(8) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.
§ 14 Technische Bedingungen an die elektronische Wahl
(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde.
(2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.
(5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
(6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.
§ 15 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online- Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch die Autorisierung des Wahlausschusses.
(3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wahlausübungsberechtigten sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigten möglich ist.
(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
§ 16 Störungen der elektronischen Wahl
(1) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl auf einzelne Wahlgruppen beschränkt werden.
(4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.
§ 17 Stimmabgabe bei Briefwahl
(1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 10 Abs. 1).
(2) Zur Wahlausübung berechtigt ist der IHK-Zugehörige selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen des Wahlberechtigten erhalten hat.
(3) Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er jeweils das Feld hinter deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(4) Der Wahlausübungsberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen (§ 7 Abs. 2).
(5) Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Stellt die IHK bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe oder eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt noch keine Stimmabgabe vor, so wird die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt.
§ 18 Stimmauszählung
(1) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch und der per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl werden jeweils gesondert festgestellt und vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.
(2) Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl.
(3) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
(4) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
(5) Auf der Grundlage der Teilergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, welches vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet wird.
§ 19 Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel,
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten,
c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten,
c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.
§ 20 Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.
(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.
§ 21 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung des Wahlausschusses. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung der Vollversammlung über den Einspruch vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 22 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl
(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 8 unmittelbar gewählten Mitgliedern oder dem Präsidium mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3 mindestens 14 Tage vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Fristgerecht eingereichte und vollständige Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
(2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
(3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
(4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gemäß § 23 bekanntzumachen.
(6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer in der betreffenden Wahlgruppe wählbar ist.
§ 23 Bekanntmachung
(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK zu Coburg unter Angabe des Tages der Einstellung. Die Bekanntmachung gilt nach Ablauf des Tages, an dem die Daten im Internet zugänglich gemacht wurden, als erfolgt.
(2) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berechnen.
(3) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts Anderes bestimmt ist, bis zum Ende der übernächsten Wahlperiode aufzubewahren.
§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Wahlordnung tritt am 08.04.2022 in Kraft. Soweit Vorschriften der Wahlordnung vom 27.11.2015 noch Auswirkung auf die Mitgliedschaft in der Vollversammlung in der Wahlperiode 2019-2022 haben, bleiben sie bis zum Ablauf dieser Wahlperiode in Kraft; im Übrigen tritt die Wahlordnung vom 27.11.2015 außer Kraft.
(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits bestellter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.
