Aufzeichnungspflicht für Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen ab 01.07.2026
Ab dem 1. Juli 2026 sind im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat mittels digitalem Fahrtenschreiber zu erfolgen.
Geltungsbereich
Die VO (EG) Nr. 561/2006 gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr innerhalb der EU, der Schweiz und dem EWR. Das AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) gilt anstelle der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der Gemeinschaft, der Schweiz und dem EWR erfolgen,
- im Fall von Fahrzeugen, die in der Gemeinschaft oder in Staaten, die Vertragsstaaten des AETR sind, zugelassen sind, für die gesamte Strecke;
- im Falle von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, nur für den Teil der Fahrstrecke, der im Gebiet der Gemeinschaft oder von Staaten liegt, die Vertragspartei des AETR sind.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat detaillierte Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr veröffentlicht. Darunter auch Hinweise zu Ausnahmen. Die Hinweise zu den Sozialvorschriften finden Sie beim BALM: