Nr. 5900540

Wettbewerbsrecht

Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Das Kartellrecht schützt den Wettbewerb in der Wirtschaft an sich. Bekanntester Anwendungsfall ist die Überprüfung und ggf. das Verbot von Kartellen.

Frank Jakobs
Leiter des Bereichs Recht und Steuern