Bayern hat ein eigenes Ladenschlussgesetz
Der Bayerische Landtag hat Mitte Juli als letztes Bundesland ein eigenes Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) beschlossen. Es ist am 1. August 2025 in Kraft getreten. Das bayerische Gesetz ersetzt das Bundesladenschlussgesetz aus dem Jahr 1956.
Es bleibt bei den bisherigen Ladenöffnungszeiten von Montag - Samstag von 6.00 Uhr - 20.00 Uhr – mit den etablierten Ausnahmen, beispielsweise für Tankstellen und für Verkaufsstellen auf Bahnhöfen. Eine Liberalisierung findet nicht statt.
Wie bisher gibt es 4 verkaufsoffene Sonntage (von Januar-November), die aber einen entsprechenden Anlass zur Öffnung benötigen (Markt, Messe oder sonstiger Anlass). Die Öffnung ohne Anlass ist weiterhin nicht möglich. Der Zusammenhang zwischen Anlass und Ladenöffnung wird aber vermutet, wenn die zu öffnenden Verkaufsstellen durch ihre unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe zur anlassgebenden Veranstaltung betroffen sind und die Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen dem Charakter des Tages und der Veranstaltung nicht offensichtlich widerspricht. Diese Neureglung ist eine Erleichterung bei der Anwendung des Gesetzes.
Die weiteren wesentlichen Neuerungen des Gesetzes sind:
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Künftig sind bis zu acht werktägliche gemeindeweite verkaufsoffene Nächte und bis zu vier werktägliche individuelle verkaufsoffene Nächte (jeweils von 20.00 – 24.00 Uhr) möglich. Ein Anlass in Form einer besonderen Veranstaltung ist hierzu nicht mehr erforderlich. Für die individuellen verkaufsoffenen Nächte der einzelnen Verkaufsstellen genügt eine rechtzeitige Anzeige bei der jeweiligen Gemeinde.
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Personallos betriebene Kleinstsupermärkte dürfen künftig – grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen – ohne Einsatz von Verkaufspersonal durchgehend öffnen. Die Verkaufsfläche ist auf bis zu 150 m² beschränkt. Die Gemeinden können bei Störungen der Sonn- und Feiertagsruhe den zeitlichen Rahmen an Sonn- und Feiertagen abweichend regeln, es verbleibt jedoch eine zulässige Öffnung von mindestens acht Stunden.
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Der Sonn- und Feiertagsverkauf in Tourismusorten wird neu geregelt. Die Gemeinden dürfen künftig selbst bestimmen, wo ein Tourismusverkauf zugelassen wird. Das BayLadSchlG gibt ihnen konkrete und im Zweifel überprüfbare Kriterien an die Hand. Zudem wird das zugelassene Warensortiment als Tourismusbedarf neugefasst und damit im Vergleich zu den bisherigen Regelungen bereinigt und vereinfacht.
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Es gibt u. a. eine Übergangsregel bis zum 30. November 2025 für bis zum 31. Juli 2025 von den Gemeinden festgesetzte verkaufsoffene Sonn- und Feiertage. Diese Festsetzungen bleiben bestehen und haben keine Einschränkungen bezüglich bestimmter Sonn- und Feiertage. (Art. 12 Abs. 2 BayLSchlG).
Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie unter: www.gesetze-bayern.de