Kultur- und Kreativwirtschaft, Design

Was ist ein Design? Das eingetragene Design schützt die äußere Erscheinungsform, d. h. die Farb- und Formgestaltung von Produkten. Gegenstand des Designs sind gewerbliche Muster (zweidimensional) und Modelle (dreidimensional).

Voraussetzungen

Es muss zunächst ein industriell oder handwerklich herstellbares Erzeugnis vorliegen. Darunter fallen z. B. sämtliche Gebrauchsgegenstände, soweit sie eine konkrete äußerliche Gestaltung aufweisen, die eine Wiederholbarkeit ermöglicht.
Um ein Design anzumelden, muss das gewerbliche Muster oder Modell neu und eigentümlich sein. Der Gesamteindruck der Gestaltung, muss sich dabei nur von dem bekannten Formenschatz abheben. Eine Kombination vorbekannter Gestaltungselemente reicht aus. Ein Design ist neu, wenn die Gestaltungselemente, die seine Eigentümlichkeit begründen, den Fachkreisen der Gemeinschaft nicht bekannt sind.
Ein Designschutz ist ausgeschlossen für Erzeugnisse, deren Gestaltung ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt ist; bei Ersatz- und Zubehörteilen, die nur als Verbindungsstücke dienen sollen (sog. 'must-fit-Teile'), bei schweren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie dort, wo eine missbräuchliche Verwendung von Zeichen im öffentlichen Interesse vorliegt.

Anmeldung

Die Anmeldung des Designs erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), das nur eine eingeschränkte Sachprüfung vornimmt. Das Anmelde- und Nutzungsrecht steht zunächst ausschließlich dem Entwerfer oder Rechtsnachfolger zu.
Die Anmeldung muss neben einem schriftlichen Eintragungsantrag (mit genauer Bezeichnung des Anmelders) eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Zulässig sind fotografische oder sonstige grafische Darstellungen des Musters oder Modells. Eine Hinterlegung des Designs im Original ist im Gegensatz zu früher nicht mehr möglich. Wird die Bekanntmachung des Musters aufgeschoben, kann ein flächenmäßiger Musterabschnitt (z. B. Muster von Tapeten, Tischecken etc.) hinterlegt werden.
Die Gebühr für eine einfache Designanmeldung beträgt mindestens 70 Euro (Anmeldung in Papierform), es können mehrere Muster oder Modelle – bis zu 100 – in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden.
Im Hinblick auf die eingeschränkte Sachprüfung bei der Anmeldung und die Abwehrmöglichkeiten bei Rechtsverletzungen gilt dasselbe wie beim Gebrauchsmuster.

Schutzdauer

Der Schutz des Designs beginnt mit Eintragung in das Register. Ausländische Anmeldungen sind bei Beanspruchung einer Priorität zu beachten.
Der Designschutz beträgt fünf Jahre ab Zeitpunkt der Anmeldung. Eine Verlängerung für jeweils fünf Jahre bis zu einem Zeitpunkt von insgesamt 25 Jahren ist möglich. Nach Ablauf dieser Zeit kann das Design von jedermann nachgebildet werden.
Informationen des DPMA zum Designschutz in Deutschland finden Sie hier.

Designschutz in der EU

Auf EU-Ebene wird das Design als Geschmacksmuster bezeichnet. Bitte beachten Sie die wesentlichen Änderungen hierzu:
Ab dem 1. Mai 2025 tritt die erste Phase der umfassenden EU-Design-Reform in Kraft. Diese Reform bringt weitreichende Änderungen für den Designschutz innerhalb der Europäischen Union und betrifft sowohl Unternehmen als auch Designinhaber. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, den Schutz von Designs an die modernen Entwicklungen in der digitalen Welt anzupassen.
Die Design-Reform besteht aus einer neuen Design-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823) und einer neuen Design-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2822). Diese beiden Rechtsakte ersetzen die bisherige Richtlinie 98/71 und die Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Der reformierte Rechtsrahmen wird in drei Phasen eingeführt:
  • Phase 1 (1. Mai 2025): Teile der Design-Verordnung treten in Kraft.
  • Phase 2 (1. Juli 2025): Die gesamte Design-Verordnung wird wirksam.
  • Phase 3 (9. Dezember 2027): Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Die wichtigsten Neuerungen ab dem 1. Mai 2025

“Diese Gesetzesänderung wird es ermöglichen, den Schutz von Designs und Modellen, der bereits mehr als zwanzig Jahre alt ist, zu modernisieren, indem er an das Aufkommen neuer Technologien wie des dreidimensionalen Druckers angepasst wird. Sie wird es auch ermöglichen, den Ersatzteilmarkt zugunsten der Verbraucher zu liberalisieren, und zwar durch die Einführung einer 'Reparaturklausel'”.

Terminologische Änderungen

Die Begriffe ändern sich: Aus der „Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird die „Verordnung über das Geschmacksmuster der Europäischen Union“. Die Unterscheidung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern entfällt, ersetzt durch das eingetragene EU-Geschmacksmuster (REUD) und das nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster (UEUD. Ergänzt wird dies durch die Umbenennung des bisherigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts in das EU-Geschmacksmustergericht.

Inhaltliche Änderungen

Erweiterte Geschmacksmusterdefinition

Die Definition von „Design“ umfasst nun auch Animationen, die dynamische, sich entwickelnde Designs umfassen. Zudem wird der Begriff „Produkt“ erweitert, sodass auch nicht-physische Objekte, wie digitale Produkte und virtuelle Designs, geschützt sind.

Erweiterungen: 3D-Druck und neue Einschränkungen

Der Schutz wird auf den 3D-Druck als Produktionsmethode ausgeweitet. Gleichzeitig gibt es neue Einschränkungen: Produkte müssen als geschützte Designs kenntlich gemacht werden während das Kommentieren, Kritisieren oder Parodieren zum Schutz der Meinungsfreiheit ausdrücklich zulässig.

Dauerhafte Reparaturklausel

Die Übergangsklausel der Reparaturklausel (Artikel 20a EUDR) wird zu einer dauerhaften Bestimmung. Die neue Klausel wurde in Artikel 19 der Neufassung der Richtlinie mit einer Übergangsfrist von acht Jahren aufgenommen. Ersatzteile zur Reparatur komplexer Produkte wie Fahrzeuge sind nicht mehr geschützt, wenn sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbilds dienen.. Diese Ausnahme findet ausschließlich für Reparaturzwecke Anwendung. Das Ersatzteil muss dem Aussehen des Originals entsprechen.

Einführung der Design Notice

Ab Mai 2025 können Designinhaber ihre Produkte mit einem Design Notice kennzeichnen – ein „D“ im Kreis, das den rechtlichen Schutz des Designs anzeigt und die Sichtbarkeit des Designschutzes erhöht.. Dieser fungiert als Indikator dafür, dass das Erzeugnis durch die Eintragung eines Geschmacksmusters rechtlich geschützt ist. Diese Maßnahme zielt darauf ab, das Inverkehrbringen von eingetragenen Designs zu erleichtern und die Sichtbarkeit des Designschutzes zu erhöhen.

Einreichung und Prüfung

Die Reform bringt weitreichende Änderungen im praktischen Verfahren der Anmeldung und Prüfung von Geschmacksmustern: Künftig müssen alle EU-Geschmacksmusteranmeldungen zentral über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erfolgen – nationale Ämter entfallen damit. Sammelanmeldungen mit bis zu 50 Designs sind möglich, und der Anmeldetag wird erst mit Zahlung der Gebühr festgelegt.

Anspruch und Eigentumswechsel

Die Reform nimmt auch eine wichtige Klarstellung in Bezug auf Eigentumsverhältnisse vor. Zukünftig wird geregelt, welche Behörde für die Bearbeitung eines Eigentümerwechsels zuständig ist. Somit können rechtmäßige Inhaber direkt einen Antrag auf Eigentümerwechsel einreichen, ohne den Umweg über die Prüfung einer Designnichtigkeit gehen zu müssen. Diese Maßnahme stärkt die Rechte der Inhaber und sorgt für mehr Rechtssicherheit.

Honorare und Gebührenstruktur

Die Gebührenstruktur wird neu gestaltet: Eine einheitliche Anmeldegebühr, ergänzt durch Pauschalgebühren für jedes weitere Design in einer Sammelanmeldung, ersetzt die bisherigen, teils zahlreichen Zusatzgebühren.

Fazit

Insgesamt verwandelt diese weitreichende Reform das europäische Geschmacksmustersystem grundlegend. Durch die Modernisierung im Hinblick auf neue Technologien wie den 3D-Druck, die Einführung einer dauerhaften Reparaturklausel und die Vereinfachung des Anmeldeverfahrens entsteht ein flexibleres, verbraucherfreundlicheres und zukunftsorientiertes Regelwerk.