CBAM: Ab sofort Zulassungsantrag möglich
Die Durchführungsverordnung zum Registrierten Anmelder beim CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist in Kraft. Das Anmeldemodul ist seit dem 31. März 2025 offen. Das heißt: Betroffene Unternehmen können nun einen Antrag auf Zulassung stellen, um ab dem 1. Januar 2026 den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders nachweisen zu können und importieren zu können.
Betroffen ist, wer CBAM-pflichtige Waren einführt (Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom) und bis zu 50 Tonnen dieser Waren pro Jahr einführt. Die 50-Tonnen-Grenze ist noch Teil des EU-Gesetzgebungsprozesses (Omnibus I), ein Beschluss ist nicht vor Sommer 2025 zu erwarten.
Der Zulassungsantrag läuft ausschließlich über das Zulassungsmodul CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement im CBAM-Register. Die Zulassung dauert lange. Von der Kommission sind 180 Tage, also ein halbes Jahr vorgesehen. In Deutschland wird es zu Verzögerungen kommen, da die bearbeitende Stelle noch nicht bestimmt ist. Nähere Informationen gibt es auf den Seiten der national zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Allerdings sind weiterhin alle Importeure von CBAM-pflichtigen Waren bis Ende 2025 verpflichtet, quartalsweise einen CBAM-Bericht abzugeben, auch wenn sie zukünftig unter die 50-Tonnen-Schwelle fallen. Dies erfolgt weiterhin im Übergangsregister.
Betroffen ist, wer CBAM-pflichtige Waren einführt (Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom) und bis zu 50 Tonnen dieser Waren pro Jahr einführt. Die 50-Tonnen-Grenze ist noch Teil des EU-Gesetzgebungsprozesses (Omnibus I), ein Beschluss ist nicht vor Sommer 2025 zu erwarten.
Der Zulassungsantrag läuft ausschließlich über das Zulassungsmodul CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement im CBAM-Register. Die Zulassung dauert lange. Von der Kommission sind 180 Tage, also ein halbes Jahr vorgesehen. In Deutschland wird es zu Verzögerungen kommen, da die bearbeitende Stelle noch nicht bestimmt ist. Nähere Informationen gibt es auf den Seiten der national zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Allerdings sind weiterhin alle Importeure von CBAM-pflichtigen Waren bis Ende 2025 verpflichtet, quartalsweise einen CBAM-Bericht abzugeben, auch wenn sie zukünftig unter die 50-Tonnen-Schwelle fallen. Dies erfolgt weiterhin im Übergangsregister.
(Quelle: DIHK Brüssel)