EU-Stahlquoten veröffentlicht

Eine neue Verordnung, die den Stahlsektor der EU vor den schädlichen Auswirkungen globaler Überkapazitäten schützt, ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Im Rahmen dieser neuen Vorschriften hat die Europäische Kommission heute die Durchführungsverordnung veröffentlicht, in der die Aufteilung der Zollkontingente auf die Handelspartner der EU festgelegt ist. Die Hälfte des jährlichen EU-Einfuhrkontingents – das durch die Stahlverordnung auf 18,3 Mio. Tonnen festgesetzt wurde – ist ausschließlich Präferenzhandelspartnern vorbehalten. Ein größerer Anteil des Teils, der ausschließlich Freihandelsabkommen zur Verfügung steht, sind länderspezifische Zuweisungen. Diese werden Ländern gewährt, die in der Vergangenheit mindestens 5 % der Einfuhrmengen gehalten haben (basierend auf einem durchschnittlichen Anteil der Einfuhren in den Jahren 2022-2024). Die verbleibenden Mengen stehen allen FHA-Partnern auf Wettbewerbsbasis für Ausfuhren zur Verfügung. Nach Artikel 28 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) kann ein WTO-Mitglied seine gebundenen Zollsätze ändern oder zurückziehen. Um dies legal zu tun, muss das Land Verhandlungen mit den betroffenen Handelspartnern aufnehmen, um Ausgleichsanpassungen anzubieten, um das Gesamtgleichgewicht der Handelszugeständnisse aufrechtzuerhalten. Seit dem Vorschlag ihrer Stahlmaßnahme im Oktober 2025 hat die EU konstruktive Verhandlungen über Artikel 28 mit mehr als zwanzig Handelspartnern bei der WTO geführt. Für die EWR-Länder gelten keine Zollkontingente oder Zölle im Rahmen der Stahlmaßnahme. Um jedoch zu vermeiden, dass Hersteller aus Drittländern versuchen, diesen Ausschluss in Zukunft als Schlupfloch zu nutzen, müssen Importeure abgedeckter Stahlerzeugnisse aus dem EWR ebenso wie alle anderen betroffenen Unternehmen die Anforderungen an Schmelze und Beweismittel erfüllen. Da die Quoten ab dem 1. Juli aufgeteilt werden müssen, sieht die Stahlverordnung die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens vor. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Durchführungsverordnung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder abzustimmen, und dass die Durchführungsverordnung für höchstens sechs Monate in Kraft sein wird.
Zur Verordnung gelangen Sie hier: Implementing regulation - EU - 2026/1457 - EN - EUR-Lex.