Pflichten von Arbeitgebern gegenüber Behinderten

Ausgleichsabgabe für 2023

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Beschäftigten sind verpflichtet, wenigstens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Bildet ein Arbeitgeber Mitarbeiter aus, so werden diese Arbeitsplätze bei der Zählung der gesamten Arbeitsplätze nicht mitgezählt. Schwerbehinderte Auszubildende werden aber auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Wird die gesetzlich vorgeschriebene Quote nicht oder nur teilweise erfüllt ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Deshalb haben Arbeitgeber die Pflicht, bis spätestens 31. März 2023 für das Kalenderjahr 2022 ihre Beschäftigungsverhältnisse der für den Sitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Eine sich evtl. daraus ergebende Ausgleichsabgabe ist an das Integrationsamt zu überweisen. Die Pflicht zur Zahlung entsteht ohne besondere Zahlungsaufforderung.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2021 richtet sich nach dem Erfüllungsgrad der Pflichtquote.
  • 140 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %
  • 245 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
  • 360 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %
Von der Ausgleichsabgabe sind 50% der Arbeitsleistungen von Rechnungen anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen absetzbar. 
Hinweis:
Auch wenn Sie die Quote erfüllen und keine Ausgleichsabgabe leisten müssen, ist eine Meldung erforderlich!
 
Kostenlose Software
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber erfolgt durch das offizielle elektronische Anzeigeverfahrens ELAN oder über die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Vordrucke. 
Die Anzeige ist bei der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden.
 
Frist ohne Verlängerung
Die Agenturen für Arbeit überprüfen die Beschäftigungspflicht. Die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr müssen vom Arbeitgeber einmal jährlich bis zum 31. März übermittelt werden. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt überwiesen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Auf alle nach dem 31. März eingehenden Zahlungen erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1% des rückständigen Betrages je angefangenen Monat.
Mit der Ausgleichsabgabe möchte der Gesetzgeber Arbeitgeber motivieren, schwerbehinderte Menschen auszubilden und zu beschäftigen. Gleichzeitig wird ein finanzieller Ausgleich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben geleistet. Der überwiegende Anteil der Ausgleichsabgabe geht an Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen und beschäftigen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. (Quelle: KSV Sachsen)
Die IHK Chemnitz empfiehlt, mit der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nicht bis Ende März zu warten, um eventuelle Fragen rechtzeitig klären zu können.
Über Möglichkeiten und Strategien zur gezielten Senkung der Ausgleichsabgabe informiert die Inklusionsberaterin Ines Petzold.