Entlastungen bei den IHK-Beiträgen

Unternehmen, die durch den Russland-Ukraine-Krieg, die aktuellen Lieferkettenprobleme oder die aktuelle Energiepreisentwicklung wirtschaftlich negativ betroffen sind, können beim IHK-Beitrag entlastet werden.
So sind auf Antrag hin z.B. Zahlungserleichterungen oder die Anpassung von Beitragsvorauszahlungen (vorläufiger IHK-Beitrag) für das aktuelle Jahr möglich. 
Folgende Unterstützungsangebote können nach kurzer Begründung der angespannten Liquiditätslage (bei Antrag auf Stundung / Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung) bzw. nach kurzer Begründung des prognostizierten Gewinnrückgangs (bei Antrag auf Anpassung der Beitragsvorauszahlung für das laufende Jahr) durch steigende Kosten z.B. infolge besonderer Betroffenheit durch Lieferkettenprobleme, den Wegfall wichtiger Lieferanten und/oder der aktuellen Energiepreisentwicklung, nicht unerhebliche Umsatzeinbußen durch: Absatzschwierigkeiten, nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs, (vorübergehende) Schließung des Unternehmens oder Wegfall des Arbeitseinkommens) genutzt werden:
  • Stundung / Zahlungsaufschub 
    Die Beitragsvorauszahlung (vorläufiger IHK-Beitrag) für das laufende Jahr sowie im aktuellen Jahr veranlagte Beiträge für Vorjahre können auf formlosen Antrag hin für zunächst bis zu sechs Monate gestundet werden.
  • Ratenzahlungen 
    Soweit die Zahlung des IHK-Beitrages nicht in einer Summe, sondern nur in Teilbeträgen möglich ist, kann auf formlosen Antrag hin eine Ratenzahlung vereinbart werden. Bitte teilen Sie uns dazu die Ihnen mögliche monatliche Rate und die gewünschten Zahlungstermine mit.
  • Anpassung der Beitragsvorauszahlung (vorläufiger IHK-Beitrag) 
    Die Beitragsvorauszahlung für das laufende Jahr wird regulär auf der Grundlage des zuletzt vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheides über den Gewerbeertrag bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb (z.B. 2020 oder 2021) des Unternehmens berechnet. Soweit für das laufende Jahr mit einem erheblich niedrigeren Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb gerechnet wird, kann die Beitragsvorauszahlung auf formlosen Antrag hin angepasst werden.

    Kleingewerbetreibende, d.h. Unternehmer, die weder im Handelsregister noch im Genossenschaftsregister eingetragen sind sowie Vereine ohne vollkaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb können eine Herabsetzung der Vorauszahlung beantragen. Unternehmern, deren im laufenden erwarteter Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb kleiner/gleich 5.200 EUR betragen sollte, wird eine Beitragsfreistellung gewährt.

    Für im Handelsregister und im Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen sowie Vereinen mit einem vollkaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb kommt eine Verringerung auf den Mindestgrundbeitrag in Betracht.