Vorgezogener Verlustrücktrag bringt schneller Liquidität

Durch die Erstattung von Steuervorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr können von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erheblich entlastet werden. Die IHK-Organisation hatte vorgeschlagen, die Regelungen zum Verlustrücktrag anzupassen.
Das Bundesfinanzministerium hat dazu am 24.04.2020 die Einzelheiten zum vorläufigen Verlustrücktrag ins Jahr 2019 (pauschal ermittelter Verlustrücktrag) veröffentlicht. Hiernach gilt der vorläufige Verlustrücktrag nur für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Freiberufler) und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein gesonderter Hinweis auf Körperschaftsteuerpflichtige (GmbH, AG und übrige Kapitalgesellschaften) ist nicht nötig, da diese per se Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Ein Bezug anderer Einkünften neben diesen ist unschädlich.
Die Beantragung beim zuständigen Finanzamt kann schriftlich über das Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen (2.2) oder elektronisch ( per Elster) erfolgen. Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein. Dies wird vermutet, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und er versichert, dass er nicht unerhebliche negative Einkünfte (also Verluste) aufgrund der Corona-Krise in 2020 erwartet.
Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. In vielen Fällen dürften dies die jeweiligen Einkünfte aus dem Jahr 2018 bzw. 2017 sein. Der Verlustrücktrag beträgt maximal 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro); dies ergibt sich zwangsläufig aus § 10d Abs. 1 EStG. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich somit ein maximaler Liquiditätszufluss von 150.000 Euro Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag. Bei Personenunternehmen ist der Liquiditätseffekt vom persönlichen Steuersatz abhängig.
Im Laufe des Jahres 2020 werden die Steuerfestsetzungen für 2019 erfolgen. Diese dürften dann in Fällen des pauschalen Verlustrücktrages zu Nachzahlungen führen, da der endgültige Verlustrücktrag selbst erst im Rahmen der Festsetzungen für das Jahr 2020 erfolgt. Deshalb werden die diesbezüglichen Nachzahlungen auf Antrag zinslos gestundet, bis die Festsetzung für 2020 erfolgt ist. Ergibt diese dann einen geringeren als den pauschalen oder gar keinen Verlustrücktrag, so sind die gestundeten Nachzahlungen innerhalb eines Monats zu zahlen.
Die Funktionsweise des pauschalen Verlustrücktrages ist im BMF-Schreiben vom 24.04.2020 (pdf) (PDF-Datei · 38 KB) anhand eines umfangreichen Beispiels erläutert.