Erleichterungen bei Sachspenden

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem BMF-Schreiben vom 18.03.2021 (pdf) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 302 KB) Erleichterungen bei der Umsatzsteuer auf Sachspenden bekanntgegeben.
Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns ihre Saisonware, wie z.B. unverkaufte Kleidung, an steuerbegünstigte Organisationen oder Bedürftige spenden, müssen im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2021 dafür keine Umsatzsteuer abführen. Damit sollen die ohnehin schon vom Lockdown betroffenen Betriebe nicht noch zusätzlich mit der auf derartige Sachspenden anfallenden Umsatzsteuer belastet werden.
Ebenfalls keine Umsatzsteuer zahlen Händler auf gespendete Lebensmittel wie Backwaren, Obst und Gemüse sowie Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter, wenn diese bald ablaufen oder nicht mehr frisch sind, vgl. BMF-Schreiben vom 18.03.2021 (pdf) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 322 KB)  zur Ausnahme der Umsatzsteuer bei Sachspenden. Damit wird eine Forderung der IHK-Organisation umgesetzt.