Steuerliche Erleichterungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

Hinweis
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen stellen ein Informationsangebot für Unternehmen dar. Sie sind keine rechtliche Beratung mit verpflichtendem Charakter, aus denen Rechte und Pflichten entstehen.
Zur Bewältigung der Corona-Pandemie können Unternehmen verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu mit  BMF-Schreiben vom 31.01.2022 weitere Details und Konkretisierungen bekanntgegeben.

Stundung fälliger Steuern im vereinfachten Verfahren

Von der Corona-Pandemie wirtschaftlich negativ betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen können längstens bis zum 30. Juni 2022 gewährt werden.
Über den 30. Juni 2022 hinaus können  Anschlussstundungen im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen der Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt  bis zum 31. März 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.  
In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. September 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich. Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung regeln.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Andere Fälle

Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der oben beschriebenen Sachverhalte gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30. September 2022 hinaus.
 
Zur Beantragung von Steuererleichterungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie können Sie folgendes Antragsformular nutzen:  Antrag Steuererleichterungen
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben zu häufigen Fragen einen Fragen-Antwort-Katalog erarbeitet, der ständig aktualisiert wird und unter nachfolgendem Link auf die Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden kann:   FAQ “Corona”.
Die Finanzämter stehen mit Rat und Tat zur Seite. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der   Webseite des Freistaates Sachsen oder beim Infotelefon der Finanzämter in Sachsen: 0351 7999-7888. Die Kontaktdaten des zuständigen Finanzamtes können dem letzten Steuerbescheid entnommen oder über die   Webseite der Finanzämter in Sachsen abgerufen werden.
Darüber hinaus können bei den Städten und Gemeinden die folgenden Steuererleichterungen für kommunale Steuern, wie der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer beantragt werden:
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen (Voraus- oder Nachzahlungen)
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen nach Gewährung einer Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen  durch das Finanzamt. Es wird empfohlen, eine Kopie des an das Finanzamt gerichteten Antrags auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen seiner zuständigen Stadt/Gemeinde vorab zur Information zu übermitteln.
  • Sollte bereits eine Mahnung fälliger Steuerzahlungen erfolgt sein, empfiehlt sich eine unverzügliche Kontaktaufnahme unter den auf der Mahnung angegebenen Kontaktdaten, um vorübergehend Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.
Weitere Informationen wurden im gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen  Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 9. Dezember 2021 veröffentlicht.