Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung

Unternehmer, die nicht verpflichtet sind nach steuerlichen Vorschriften Bücher zu führen (§ 141 AO: Gesamtumsatz bis zu 600.000 EUR oder Gewinn bis zu 60.000 EUR) und damit Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, müssen Ihre Steuererklärungen und die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach einem amtlichen Vordruck elektronisch authentifiziert an das Finanzamt übermitteln.
Unternehmer, die bisher schon ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch authentifiziert an das Finanzamt übermittelt haben, können für die elektronische Übermittlung ihr bereits vorhandenes Elster-Zertifikat nutzen. Unternehmer, die Ihre EÜR selbst erstellen und bislang über kein Elster-Zertifikat verfügen, können dies über das Internetportal der Finanzverwaltung beantragen. Weitere Informationen zur elektronischen Steuererklärung sind u.a. auf den Internetseiten des Freistaates Sachsen sowie des Elster-Portals zu finden.
 
Ausnahmeregelung (§ 150 Absatz 8 Abgabenordnung)
Wenn die elektronische Übermittlung der EÜR an das Finanzamt für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich und persönlich unzumutbar ist, kann er diese auch auf den entsprechenden Papiervordrucken des Finanzamtes (Anlage EÜR, Anlage AVEÜR) beim Finanzamt einreichen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.