Nicht abziehbare Schuldzinsen und Berücksichtigung von Verlusten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.03.2018 (X R 17/16 – pdf) (PDF-Datei · 308 KB) entschieden, dass für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen ist. Dieser Begriff umfasst auch Verluste.
Verluste für sich genommen führen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen.
Die Bemessungsgrundlage für nicht abziehbare Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (entgegen Rz 11 f. des BMF-Schreibens vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019).
(Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 39/18 vom 18. Juli 2018)