Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen

Mit BMF-Schreiben vom 08.08.2019 hat die Finanzverwaltung zur lohn- bzw. einkommensteuerlichen Behandlung sowie den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen Stellung bezogen. Das Schreiben nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 17.06.2009.
Hintergrund ist, dass der BFH zu Zeitwertkonten, vor allem soweit es die Organe von Körperschaften (z. B. Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH) betrifft, entschieden hat (Urteil vom 22. Februar 2018, Az. VI R 17/16). Das Urteil wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Nach dem BMF-Schreiben vom 08.08.2019 sind nunmehr Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH), sind lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist.
Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich ebenso grundsätzlich anzuerkennen.
Ist der Arbeitnehmer hingegen an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind daher lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.
Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen.
Die Neufassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.