Änderung der Abschreibungsregelungen von Blockheizkraftwerken
Ein Beschluss der obersten Finanzbehörden und der Länder sieht vor, dass BHKWs, die der Gebäudebeheizung dienen, nicht mehr über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden können. Die Abschreibungsdauer orientiert sich künftig an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes von in der Regel 50 Jahren.
Das Ministerium der Finanzen Brandenburg hat mit Schreiben vom 17. Juli 2015 über die künftige steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Blockheizkraftwerke (BHKWs) informiert. Dahinter steht ein Beschluss der obersten Finanzbehörden und der Länder, der bundesweit Geltung hat und auf der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 (Az. 3 K 2163/12) basiert.
Nach dem Beschluss sind BHKWs nicht mehr wie ein selbstständig bewegliches Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zu behandeln. Die Abschreibung eines BHKWs über einen Zeitraum von 10 Jahren scheidet damit aus. Die Abschreibungsdauer orientiert sich vielmehr künftig an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes von in der Regel 50 Jahren. Möglich ist jedoch bei einem Ersatz einer bestehenden Heizungsanlage sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend zu machen. Da es sich um kein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, scheidet die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aus (vgl. § 7g Abs. 1 S. 1 EStG). Die Regelung läuft auf Gleichstellung von BHKWs und Heizkesselanlagen hinaus, wie sie bereits vor 2011 bestand.
Geltungsbereich
Die Regelungen gelten nicht für Fälle, in denen das BHKW unmittelbar einem Gewerbe dient (Betriebsvorrichtung), also nur für solche BHKWs, deren Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.
Die Regelungen gelten nicht für Fälle, in denen das BHKW unmittelbar einem Gewerbe dient (Betriebsvorrichtung), also nur für solche BHKWs, deren Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.
Übergangsregelung
Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden. Dieses Wahlrecht besteht für BHKWs, die bis zum 31. Dezember 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.
Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden. Dieses Wahlrecht besteht für BHKWs, die bis zum 31. Dezember 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.
Weitere Information
Eine detailliertere Bewertung der neuen Regelung finden Sie z. B. auf der Seite www.bhkw-infozentrum.de.
Eine detailliertere Bewertung der neuen Regelung finden Sie z. B. auf der Seite www.bhkw-infozentrum.de.