Überblick Steuerrechtsänderungen Corona

Erstes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-SteuerhilfeG) vom 19. Juni 2020 ist am 29. Juni 2020 veröffentlicht worden und damit am 30. Juni 2020 in Kraft getreten.
Das Gesetz enthält u. a. folgende steuerliche Maßnahmen:
  • Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 erbracht werden, statt des Regelsteuersatzes. Getränke sind nicht erfasst.
  • Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG durch Körperschaften des öffentlichen Rechts um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022.
  •  Steuerfreiheit von zusätzlich zum Arbeitslohn in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 ausgezahlte Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro. Damit wird die bereits im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 angekündigte Steuerfreiheit des sog. Corona-Bonus auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
  • Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, die nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gezahlt werden und 80 Prozent des Betrags nach § 106 SGB III nicht übersteigen. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
  • Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume der §§ 9 Satz 3 und 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG von 8 auf 12 Monate, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) zu erzielen (§ 27 Abs. 15 UmwStG).
  • Verlängerung der unionsrechtlichen Frist bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung. Hierzu wird das BMF in   Art. 97 § 33 EGAO Abs. 5 ermächtigt, von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen. Die bisherige Regelung gilt für grenzüberschreitende Steuergestaltung, die nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt wurden, davon aus, dass die Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020 zu erstatten ist.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 ist am 30. Juni 2020 veröffentlicht worden und damit am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Es setzt den steuerlichen Teil des Corona-Konjunktur-pakets um.
Verbesserungen beim Verlustrücktrag
Für die Jahre 2020 und 2021 wird der steuerliche Verlustrücktrag von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro angehoben. Darüber hinaus wird für 2020 ein vorläufiger unterjähriger Verlustrücktrag ermöglicht (§§ 110 und 111 EStG-neu). Dieser kann pauschal mit 30 Prozent in Höhe der Gewinne, die der Vorauszahlung für 2019 zu Grunde gelegt wurden, erfolgen oder höher mittels geeigneter Nachweise. Diese Maßnahmen sind ebenfalls richtig. Gerade aktuell ist es wichtig, dass die Unternehmen zusätzliche Liquidität erhalten, dies wird durch den erhöhten und vor allem unterjährigen Verlustrücktrag ermöglicht. Noch besser wäre es, wenn die Unternehmen sämtliche Corona-bedingten Verluste hätten zurücktragen können, vor allem aber auch in den Jahren vor 2019, denn oftmals ist der aktuelle Verlust höher als der Gewinn im Jahr 2019. Gut 4 Mrd. Euro sollen die Maßnahmen vorerst den Fiskus in 2020 „kosten“. In den beiden folgenden Jahren erwartet das BMF aber wieder Rückflüsse durch gegenläufige Effekte von ca. 3,7 Mrd. Euro.
 
Degressive Abschreibung
Für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter in den Jahren 2020 und 2021 wird die degressive Abschreibung (wieder) eingeführt. Diese beträgt 25 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens das 2,5-fache der regelmäßigen Abschreibung. Diese Maßnahme kann einen zusätzlichen Investitionsimpuls geben. Besser wäre jedoch eine dauerhafte Einführung, denn die degressive Abschreibung gibt am ehesten den wirtschaftlichen Wertverbrauch – am Anfang mehr, am Ende weniger – wieder. Das BMF rechnet durch die Maßnahme mit Steuermindereinnahmen von über 16 Mrd. Euro bis 2024.
 
Verlängerung Investitionsfristen
Darüber hinaus wurden die Fristen für die Vornahme der Investitionen nach § 7g und 6b EStG um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung war geboten, denn in den Fällen, in denen die Investitionsfristen gerade im Jahr 2020 ablaufen, hätte es für die betroffenen Unternehmen bedeutet, dass sie trotz knapper Liquidität investieren oder sie den Steuervorteil verzinst hätten zurückzahlen müssen. Durch die Fristverlängerung wird dieses „Dilemma“ entschärft.
 
Bessere Anrechnung Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer
Bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) wird der Anrechnungsfaktor, der sich auf den Gewerbesteuermessbetrag bezieht, von 3,8 auf 4,0 erhöht. Damit kann zukünftig die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent vollständig angerechnet werden. Bisher kann die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer nur bis zu einem gemeindlichen Hebesatz von 400 Prozent angerechnet werden. Viele Kommunen haben jedoch höhere Hebesätze bei der Gewerbesteuer, weshalb dort die Unternehmen einen Standortnachteil durch die limitierte Gewerbesteueranrechnung erfahren. Mit der Erhöhung der Anrechnung wird dieser Standortnachteil abgemildert. Besser wäre eine vollständige Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer, um so die steuerlichen Standortnachteile für Unternehmen in Hochsteuerkommunen zu beseitigen. Die beschlossene Maßnahme führt zu ca. 400 Mio. Euro Steuermindereinnahmen jährlich.
 
Höherer Freibetrag bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen
Der Freibetrag bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen wird von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht. Durch diese Erhöhung kann der Effekt der Kostenbesteuerung durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen abgemildert werden. Besser wäre jedoch eine vollständige Abschaffung von Hinzurechnungen gewesen, um so die Krisenresistenz der Unternehmen zu erhöhen. Durch die Anhebung werden die Unternehmen um ca. 100 Mio. Euro jährlich entlastet.
 
Höhere steuerliche Forschungsförderung
Bei der steuerlichen Forschungsförderung wird die maximale Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro für die Jahre 2020 bis 2025 erhöht. Damit wird ein wichtiger Impuls für mehr Forschungsausgaben der Unternehmen gegeben. Innovationen sind ein wichtiger Baustein auf dem Weg aus der Krise. Durch die Anhebung beträgt die maximale Forschungszulage 1 Mio. Euro, statt vorher 500.000 Euro. Noch besser wäre eine dauerhafte Anhebung, da auch über 2025 hinaus hohe Forschungsausgaben der Betriebe geboten sind. Zudem sollte die Zulage auch auf Sachkosten ausgeweitet werden, bisher ist sie auf FuE-Personalkosten beschränkt. Branchen mit hohen FuE-Sachinvestitionen sind so tendenziell benachteiligt. Die beschlossene Erhöhung der Bemessungsgrundlage soll zu gut 500 Mio. Euro mehr an staatlicher Forschungszulage nach sich ziehen.
 
Kinderbonus
Darüber hinaus wird für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienst-wagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
 
Verschiebung Fälligkeit Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird durch eine Ergänzung in § 21 UStG um sechs Wochen auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
Da die Fälligkeit des Zolls unberührt bleibt, weichen die Fälligkeiten für Zölle und EUSt künftig voneinander ab. Die spätere Fälligkeit ist allerdings daran geknüpft, dass für die EUSt ein Zahlungsaufschub gem. Art. 110 Buchst. b oder c Unionszollkodex bewilligt ist.
Wann die Regelung in Kraft treten wird, ist derzeit noch nicht klar. Zunächst soll die Zollverwaltung die IT-technischen Voraussetzungen schaffen. Der tatsächliche Anwendungszeitpunkt wird mit einem gesonderten BMF-Schreiben bekanntgegeben. Dem Vernehmen nach soll dies Anfang 2021 der Fall sein. Positiv ist, dass die Regelung nicht zeitlich beschränkt ist.
Die Verschiebung der Fälligkeit kann die Liquidität der Unternehmen verbessern. Sie ist ein sinnvoller Zwischenschritt hin zu einem sog. Verrechnungsmodell, bei dem die EUSt direkt mit dem entsprechenden Vorsteueranspruch des Unternehmers verrechnet wird und insoweit nicht mehr gezahlt werden muss. Auf Drängen der Wirtschaft wird diese Möglichkeit seit längerem zwischen Bund und Ländern diskutiert. Wesentlich für den Erfolg der aktuellen Neuregelung ist, dass auch Unternehmen, die selbst kein Aufschubkonto beantragt haben, von der Neuregelung profitieren.
 
Senkung der Umsatzsteuersätze
Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 werden die Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Insgesamt soll diese Steuersenkung zu Steuermindereinnahmen von ca. 20 Mrd. Euro führen. Damit kann ein wichtiger Impuls für den Binnenkonsum gegeben werden. Allerdings beinhaltet die zweimalige Umstellung der Steuersätze einen erheblichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen – Kassen, Rechnungs- und Buchhaltungssysteme müssen umprogrammiert werden. Die IHKs hatten auf verschiedene Praxisprobleme (PDF-Datei · 9783 KB) hingewiesen, die in die Beratungen des Bundesfinanzministeriums mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu einem begleitenden BMF-Anwendungsschreiben eingeflossen sind.
 
Begleitendes BMF-Anwendungsschreiben
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. Juni 2020 auf seiner Internetseite ein begleitendes BMF-Anwendungsschreiben veröffentlicht. Das 26 Seiten umfassende Schreiben befasst sich sowohl mit Fragen zur Umstellung auf die niedrigen Steuersätze ab dem 1. Juli 2020 als auch zur Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021.
 
Leistungszeitpunkt maßgebend
Maßgebend für die Anwendung der Steuersätze ist, wann die Lieferung oder Leistung erbracht wird, § 27 Abs. 1 UStG. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Bestellung, des Vertragsabschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung.
Dienstleistungen gelten im Zeitpunkt der Vollendung als erbracht, bei sog. Dauerleistungen am letzten Tag des Leistungszeitraums. Bei Lieferungen kommt es auf die sog. Verschaffung der Verfügungsmacht an; das ist häufig die Übergabe der Ware.
Bei bewegten Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 6 UStG gilt der Transportbeginn als Lieferzeitpunkt. Diese Grundsätze gelten auch für sog. Teilleistungen. Durch die Vereinbarung von Teilleistungen kann ggf. die Anwendung der gesenkten Steuersätze ermöglicht werden.
 
Nichtbeanstandungsregelung im B2B-Bereich im Juli 2020
Für Leistungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erbracht werden, muss die Rechnung den niedrigeren Steuersatz von 16 bzw. 5 Prozent enthalten. Enthält die Rechnung noch die „alten“ Steuersätze von 19 bzw. 7 Prozent, muss der Unternehmer diese in voller Höhe an den Fiskus abführen. Sein unternehmerischer Kunde kann die Vorsteuer jedoch nur in Höhe des tatsächlich geltenden (= niedrigeren) Steuersatzes geltend machen.
Da wegen der Kurzfristigkeit der Gesetzesänderung nicht sichergestellt werden kann, dass alle Unternehmen fristgerecht ihre Rechnungs-/Kassensysteme anpassen können, enthält das Anwendungsschreiben unter Textziffer 3.12 / Rz. 46 eine sog. Nichtbeanstandungsregelung.
Weist der Unternehmer für Leistungen, die im Monat Juli 2020 erbracht werden, noch den alten Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent aus und führt die Umsatzsteuer in dieser Höhe an das Finanzamt ab, kann der unternehmerische Leistungsempfänger die Vorsteuer ebenfalls in dieser Höhe geltend machen.
Der IHK-Forderung (PDF-Datei · 1980 KB) einer über den Monat Juli hinausgehenden Nichtbeanstandungsregelung ist die Finanzverwaltung leider nicht gefolgt.
 
Vereinfachung bei Anzahlungen
Werden Entgelte für ab dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze vor diesem Stichtag vereinnahmt, wie z. B. bei Anzahlungen, wäre auf diese grundsätzlich zunächst der bisherige Steuersatz anzuwenden. Später müsste bei Leistungserbringung oder ggf. Schlussrechnung auf den gesenkten Steuersatz korrigiert werden, wenn die Leistungen innerhalb des Absenkungszeitraums erbracht werden. Hierzu enthält das Anwendungsschreiben eine Vereinfachungsregelung, derzufolge die Besteuerung der Anzahlung in der Schlussrechnung korrigiert werden kann. Die Anzahlungsrechnung muss dann nicht korrigiert werden. Zudem wird nicht beanstandet, wenn die Anzahlungsrechnung von Anfang an mit dem für die Leistung geltenden Steuersatz ausgestellt wird.
 
Nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage
Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage eines Umsatzes, kommt es für den anzuwendenden Steuersatz darauf an, wann die zugrunde liegende Leistung ausgeführt wurde.
 
Vereinfachung bei Erstattung von Pfandbeträgen
Grundsätzlich gilt bei der Erstattung von Pfandbeträgen ebenfalls, dass es für den anzuwendenden Steuersatz der Entgeltminderung auf die zugrunde liegende Lieferung des Pfandgegenstandes ankommt.
Zur Vereinfachung sieht das Anwendungsschreiben vor, dass auf Pfandbeträge, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2020 erstattet werden, generell noch 19 bzw. 7 Prozent, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2021 erstattet werden, generell 16 bzw. 5 Prozent.
 
Stichtagslösung bei Pfand gesondert abgestimmt
Da auch diese Regelung für die betroffenen Branchen nur mit sehr großem Aufwand umgesetzt werden kann, wurde auf Hinweis der Verbände eine sog. Stichtagslösung als weitere Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Danach soll es nicht beanstandet werden, wenn die Berichtigung der Umsatzsteuer für erstattete Pfandbeträge ohne Beachtung des 3-Monats-Zeitraums zum jeweiligen Stichtag der Änderung mit dem jeweils aktuellen Steuersatz erfolgt, d. h. ab dem 1. Juli 2020 mit 16/5 Prozent und spiegelbildlich ab dem 1. Januar 2021 mit 19/7 Prozent. Diese Behandlung muss zu beiden Stichtagen entsprechend erfolgen. Zudem müssen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer mit dem gleichen Steuersatz korrigieren.
Diese Vereinfachung wurde in einem Verbände-Schreiben vom 2. Juli 2020 (PDF-Datei · 342 KB) mitgeteilt. Um den Unternehmen an dieser Stelle Rechtssicherheit zu geben, halten wir die Veröffentlichung eines weiteren BMF-Schreibens für sinnvoll.
Das BMF-Anwendungsschreiben enthält weiterhin Vereinfachungsregelungen u. a. zu Jahresboni, Telekommunikationsleistungen, Strom-/Gas-/Wärmelieferungen etc.
Trotz einiger Vereinfachungen durch das Anwendungsschreiben bleibt die kurzfristige Umstellung für die Unternehmen eine Mammutaufgabe. ERP-Systeme und Kassensysteme sind auf die Änderungen vorzubereiten. Dabei sind häufig neue Steuerkennzeichen und neue Konditionssätze anzulegen, teilweise sind neue Umsatzkonten mit Steuerautomatik einzurichten. Hinzu kommt die Schulung des Personals. Der bürokratische Aufwand der Unternehmen ist immens.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Weitere steuerliche Erleichterungen für Unternehmen 

Am 16. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Die geplanten Maßnahmen sollen einen wichtigen Beitrag zur Abmilderung der negativen Folgen der Corona-Pandemie und zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage in Deutschland leisten. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang neue bzw. eine Verlängerung von bereits eingeführten steuerlichen Erleichterungen vor. Für Unternehmen sind insbesondere folgende Änderungen von Bedeutung: 
 
Degressive Abschreibung
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden, soll weiterhin wie bereits in den Jahren 2020 und 2021 die degressive Abschreibung angewendet werden können. Diese kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.
Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit trägt zur schnelleren Refinanzierung der Investitionen bei und schafft neue Investitionsanreize und Vorteile für die Unternehmen.  

Verlustverrechnung
Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden. Für die Jahre 2022 und 2023 soll somit der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und unmittelbar in die beiden vorangegangenen Jahre erfolgen. 
Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sollen die Höchstbetragsgrenzen zur Verlustverrechnung dann wieder auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden. 
 
Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen und Reinvestitionen
Die Investitionsfristen im Rahmen der sog. Investitionsabzugsbeträge sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Steuerpflichtige, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant in 2022 investieren können, haben somit die Möglichkeit, ihre Investitionen noch im Jahr 2023 nachzuholen. Ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert sich die steuerliche Frist für Reinvestitionen bei Grundstücken und Gebäuden.  

Pflegebonus
Arbeitgeber sollen in der Zeit von 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an  ArbeitnehmerInnen eine steuerfreie Sondervergütung zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise in Höhe bis zu 3 000 Euro auszahlen können. Diese Prämie darf nur Arbeitnehmern gewährt werden, die in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen - tätig sind. 

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die seit 1. März 2020 bestehende Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld soll bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.

Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur sog. Homeoffice-Pauschale soll um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 2022, verlängert werden. Demnach dürfen Arbeitnehmer für jeden Tag, in dem sie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt haben, einen Betrag von 5 Euro abziehen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. 

Steuererklärungspflichten
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate verlängert werden:  
  • Veranlagungszeitraum 2020: bis 31.8.2022 (Land- und Forstwirtschaft: 31.1.2023) = +6 Monate 
  • Veranlagungszeitraum 2021: bis 30.6.2023 (Land- und Forstwirtschaft: 30.11.2023) = +4 Monate 
  • Veranlagungszeitraum 2022: bis 30.4.2024 (Land- und Forstwirtschaft: 30.9.2024) = + 2 Monate. 
Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 für nicht beratene Steuerpflichtige verlängert werden: 
  • Veranlagungszeitraum 2020: bis 31.10.2021 (Land- und Forstwirtschaft: Ende abweichendes Wirtschaftsjahr + 10 Monate) = +3 Monate, 
  • Veranlagungszeitraum 2021: bis 30.9.2022 (Land- und Forstwirtschaft: Ende abweichendes Wirtschaftsjahr + 9 Monate) = + 2 Monate, 
  • Veranlagungszeitraum 2022: bis 31.8.2023 (Land- und Forstwirtschaft: Ende abweichendes Wirtschaftsjahr + 8 Monate) = + 1 Monat.