Was ist zu tun bei sommerlichen Temperaturen am Arbeitsplatz?

Die Werte auf den Thermometern zeigen es deutlich – der kalendarische Sommer ist angebrochen. Für die Urlaubszeit ist dies erfreulich, für die klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz jedoch weniger. Inwiefern kann oder sogar muss in den Betrieben für Erleichterung bei hohen Temperaturen gesorgt werden? Welche Anforderungen stellt hier der Arbeitsschutz?

Kein Hitzefrei am Arbeitsplatz

Es gibt kein Hitzefrei am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer können also auch bei heißen Temperaturen nicht selbst „hitzefrei“ nehmen und von der Arbeit fernbleiben. Sofern dies dennoch geschieht, handelt es sich um einen abmahnfähigen Verstoß gegen die Leistungspflicht – im Wiederholungsfall kommt sogar eine Kündigung in Betracht.

Rechtsgrundlagen für erforderliche Maßnahmen

Maßnahmen gegen die Auswirkungen zu hoher Temperaturen werden im Allgemeinen aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet. Für spezielle Arbeitsumgebungen existieren neben der Fürsorgepflicht Sonderregeln bezüglich der Temperaturen am Arbeitsplatz sowie zu treffender Maßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen (z. B. Kühlräume oder bei hitzeabstrahlenden Geräten).
Weitere Besonderheiten kommen z. B. für Schwangere in Betracht. Das Mutterschutzgesetz fordert insofern spezielle Arbeitsbedingungen, die auch Hitze als Kriterium benennen und einen Handlungsbedarf ab 26 Grad definieren.
Sofern es keine betriebstechnischen oder personenbedingten besonderen Anforderungen gibt, ist das Arbeitsschutzrecht in Ausprägung der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) die maßgebliche Grundlage. Derzufolge haben Arbeitgeber für eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ zu sorgen. Dabei sind der Stand der Technik sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Zur Konkretisierung dieser Technischen Regeln für Arbeitsstätten wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Arbeitsstättenrichtline ASR A3.5 Raumtemperatur erlassen und zuletzt im März 2022 überarbeitet. Hierbei ist auf die Nutzung der jeweils aktuellsten Version zu achten. Bei Einhaltung der enthaltenen Festlegungen gilt zugunsten der Betriebe die Vermutung, dass die Anforderungen der ArbStättV erfüllt werden.

Überschreiten der Temperaturgrenzwerte

Die Gefährdungsbeurteilung bildet den Grundstein für die Frage, ob/welche Maßnahmen zu ergreifen sind. In diesem Rahmen ist auf besondere Belange von z. B. Schwangeren, Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern oder Personen mit gesundheitlicher Vorbelastung besonders Rücksicht zu nehmen.
Aus der Arbeitsstättenrichtlinie ergeben sich 3 Stufen, je nach der Lufttemperatur in den Arbeits- und Sozialräumen. Bei steigenden Temperaturen ist also zunächst die Lufttemperatur regelmäßig zu messen/zu beobachten.
Eine Temperatur von 26 Grad sollte dabei nicht überschritten werden. Ist dies doch der Fall, sind Maßnahmen empfehlenswert, aber noch nicht verpflichtend.
Die Statistik belegt, dass im Sommer immer häufiger mit sog. „Hitzetagen“ zu rechnen ist. Dies sind Tage, an denen das Thermometer mehr als 30 Grad anzeigt. Ist am Arbeitsplatz der Temperaturgrenzwert von 30 Grad überschritten, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen.
Bei Temperaturen am Arbeitsplatz von mehr als 35 Grad gilt der Arbeitsplatz nach der ASR nicht mehr als geeignet. Ab diesem Grenzwert müssen Arbeitgeber besondere Maßnahmen ergreifen. Sie können beispielsweise Pausen in kühleren Räumen organisieren, Hitzeschutzkleidung als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen oder Luftduschen/Wasserschleier installieren.

Mögliche Maßnahmen bei Sommerhitze

Für die Auswahl geeigneter Maßnahmen gelten betriebsspezifische Besonderheiten, die in gegenseitiger Abstimmung zwischen Unternehmen und Beschäftigten situationsbezogen erwogen werden sollten. In Betracht zu ziehen sind insbesondere:
  • Angebot zusätzlicher Getränke
  • Alternativräume nutzen (z. B. Nordseite mit weniger Sonneneinstrahlung)
  • Sonnenschutzsysteme/-maßnahmen anwenden + effektiv steuern (z. B. Rollos, Jalousien)
  • Effektive Steuerung von Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung, Stoßlüfte in den kühleren Morgen- oder Abendstunden) oder Einsatz von Ventilatoren
  • Abwärme reduzieren z. B. indem Geräte nur bei tatsächlichem Bedarf betrieben werden
  • Arbeitszeitverlagerung unter Ausnutzung von Gleitzeitregelungen
  • Lockerung der Bekleidungsregeln
  • Festlegung von Entwärmungsphasen
  • Sonnenschutz (bei Außenarbeitsplätzen insbesondere Kopfbedeckung, Sonnenbrillen und Sonnenschutzmittel usw.)
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt zu Maßnahmen bei Sommerhitze im Büro eine kompakte Übersicht sowie zusätzliche Hinweise zu Arbeitsplätzen im Freien zur Verfügung.

Besonderheiten bei mobilen Arbeiten/Telearbeit

Bei Vorliegen von Telearbeit liegen auch die erforderlichen Maßnahmen bei zu hohen Raumlufttemperaturen im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, da er den Arbeitsplatz eingerichtet hat. Beim mobilen Arbeiten hingegen, ist es dem Arbeitnehmer überlassen, wo er arbeitet und ob er die vorhandenen (hohen) Temperaturen am selbst gewählten Arbeitsort hinnimmt.
Für die Betriebe besteht hier insbesondere die Möglichkeit, den Beschäftigten einen Arbeitsplatz im Betrieb bei besseren raumklimatischen Bedingungen anzubieten.