Verordnungsentwurf zur Anpassung der AbwV und BBodSchV

Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorgelegt.
Damit sollen BVT Schlussfolgerungen zur Abfallbehandlung, Abfallverbrennung und Papierherstellung umgesetzt werden. Die Änderungen betreffen unter anderem die Papierherstellung, Biogas- und Kompostierungsanlagen sowie Abfallbehandlungs- und -verbrennungsanlagen.
Den Referentenentwurf hat das BMUKN auf einer Internetseite veröffentlicht. In der Abwasserverordnung sollen folgende BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt werden:
Eigentlich müsste die Umsetzung der Europäischen Schlussfolgerungen 4 Jahre nach ihrer Veröffentlichung erfolgen. Gründe für die Verspätung führt der Entwurf nicht an.
Wesentliche Regelungsinhalte:
Das BMUKN schätzt, dass der Wirtschaft durch die Anpassungen der Anhänge 23, 27 und 33 ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 100 Millionen Euro und jährlich zusätzlich 31 Millionen Euro Kosten entstehen. Einen erheblichen Teil dieser Kosten machen Investitionen in die Getrennthaltung von Niederschlagswasser aus. Durch die Erleichterungen im Anhang 28 soll die Wirtschaft dagegen um jährlich 10,3 Millionen Euro Kosten entlastet werden. Die erweiterten oder neuen Anforderungen sollen laut BMUKN auch Nicht-IED-Anlagen betreffen. Diese über das EU-Recht hinausgehenden Anforderungen begründet das Ministerium mit der Gleichbehandlung aller Anlagen.
Mit der Novelle werden mehrere Anhänge der AbwV vollständig neu gefasst. Laut Begründung enthalten die neu gefassten Anhänge unter anderem folgende Änderungen:
  • Anhang 23 (biologische Abfallbehandlung): Das BMUKN fasst den Anwendungsbereich neu, dadurch würden neue Anlagen unter der Anhang 23 fallen. Betroffen sind insbesondere Kompostier-, Biogas- und Mechanisch-Biologische-Abfallbehandlungsanlagen (MBA). Erweiterte Anforderungen laut Begründung: Neue Anforderungen an TOC, abfiltrierbare Stoffe und TNb (gesamter gebundener Stickstoff); Anpassung der Messpflichten; erweiterte Vorgaben zur Getrennthaltung von Niederschlagswasser.
  • Anhang 27 (mechanisch/chemisch-physikalische Behandlung): Zusätzliche TOC und PFC-Grenzwerte und Messungen; Jahresbericht als neue Berichtspflicht.
  • Anhang 28 (Papierindustrie): Dieser Anhang betrifft laut Begründung nur 6 Anlagen zur Herstellung von Spezialpapieren in Deutschland. Für sie soll vom Grenzwert „Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ in bestimmten Fällen Ausnahmen genutzt werden können.
  • Anhang 33 (Abfallverbrennung): Laut Begründung betreffen die Änderungen in Deutschland insgesamt 20 Abfallverbrennungsanlagen. Neue Grenzwerte für CSB/TOC und Schwermetalle, sowie erweiterte Betreiberpflichten (Monatsmessungen, Jahresberichtspflicht).
In einem Artikel 2 wird die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in § 8 Absatz 7 Satz 1 (Zulassung der Verfüllung einer Abgrabung) um den Begriff Tagebau erweitert. Damit soll ein "redaktionelles Versehen" korrigiert werden.
Der Referentenentwurf wurde noch nicht im Kabinett beschlossen. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist noch offen. Für eine mögliche DIHK-Stellungnahme wird um Übermittlung einer entsprechenden Einschätzung aus Praxissicht gebeten.
Quelle:
DIHK