Steuerliche Forschungsförderung
Die steuerliche Forschungsförderung in Deutschland basiert auf dem Forschungszulagengesetz.
Ziel ist es, Unternehmen aller Größen und Branchen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – zu motivieren, mehr in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Die Förderung erfolgt als Steuergutschrift, die auch ausgezahlt wird, wenn keine Steuerschuld besteht, was sie besonders attraktiv für Start-ups oder Unternehmen in Schwierigkeiten macht.
Gefördert werden Personalkosten für eigenbetriebliche Forschung sowie Auftragsforschung. Einen Musterstundenzettel (pdf), den Sie für Ihren Stundennachweis für Ihr lokales Finanzamt verwenden können, stellt das Bundesfinanzministerium zur Verfügung.
Förderfähige Projekte müssen Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung sein. Dies bestätigt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage online.
Ab 2026 kommt zusätzlich eine Gemeinkostenpauschale von 20 % auf direkte Projektkosten hinzu.
Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Aufwendungen, für KMU bis zu 35 %.
Das Antragsverfahren ist zweistufig:
- Zunächst muss das FuE-Vorhaben von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) bestätigt werden.
- Anschließend erfolgt der Antrag beim Finanzamt über ELSTER mit der betrieblichen Jahressteuererklärung
Das Verfahren ist vollständig digital und es besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Durch das Wachstumschancengesetz und weitere Anpassungen wurde die Förderung kontinuierlich ausgeweitet, um den Innovationsstandort Deutschland zu stärken.
Durch das Wachstumschancengesetz und weitere Anpassungen wurde die Förderung kontinuierlich ausgeweitet, um den Innovationsstandort Deutschland zu stärken.
Interessant ist die Forschungszulage für Unternehmer,
- da sie nicht an Haushaltsmittel der EU, des Bundes oder Freistaats gebunden ist.
- Nicht von Projektträgern oder thematischen Projektanträgen abhängig ist.
- Sie kann vor, während oder nach einem Forschungsvorhaben beantragt werden.
- Es werden auch keine Zwischenberichte/Verwendungsnachweise oder Veröffentlichungen der Forschungsergebnisse verlangt.