Impfpflicht für Beschäftigte in ausgewählten Bereichen seit dem 15. März 2022
Mit der Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wird für die Beschäftigten in bestimmten Einrichtungen ein Immunitätsnachweis (geimpft oder genesen) gegen COVID-19 vorgeschrieben.
Dies ist unter anderem relevant für Beschäftigte:
- in Krankenhäusern
- in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen
- in ambulanten Pflegediensten
- bei Beförderungsdiensten, die für Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen die dort betreuten Personen befördern
(zu Einzelheiten siehe
Infektionsschutzgesetz – IFSG, § 20a)
Eine Liste mit
Fragen und Antworten zur Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten können Sie sich beom Bundesministerium für Gesundheit als PDF herunterladen.
Für Fragen zu diesem Thema erreichen Sie uns unter:
corona@handelskammer-bremen.de.