Befristete Änderungen im Insolvenz-, Gesellschafts- und Zivilrecht

Die in der 13. Kalenderwoche formulierten ad-hoc-Handlungsnotwendigkeiten im Insolvenz-, Zivil- und Gesellschaftsrecht haben das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und sind teilweise nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27.03.2020, als Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) bereits in Kraft getreten.
Bitte beachten Sie die für jede Regelung geltenden speziellen Inkrafttretens- bzw. Übergangsregelungen.
Folgende kurzfristige, befristete Änderungen enhält das Gesetz:

1. Insolvenzrecht (Artikel 1)

Die straf- und haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht von drei Wochen wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Die Aussetzung ist aber nicht möglich, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder keine Aussichten auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeiten bestehen. Das BMJV erhält durch Verordnungsermächtigung die Möglichkeit, die Aussetzung bis höchsten zum 31.03.2021 zu verlängern.
Ziel des Gesetzes: Für Unternehmen, die infolge der COVID-19 Pandemie insolvent geworden oder in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, soll Zeit gegeben werden, um die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen, insbesondere um zu diesem Zweck staatliche Hilfen oder um Finanzierungs- und Sanierungshilfen in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz enthält eine Vermutungsregelung, die die Antragspflichtigen entlastet: Bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die spätere Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Die Aussetzung der Antragspflicht deckt nach Art. 6 des Gesetzes zudem rückwirkend auch den Zeitraum ab dem 01.03.2020 ab. Mit der Rückwirkung soll verhindert werden, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommen kann.
Im Wesentlichen sind fünf Maßnahmen im Insolvenzrecht zum Schutz der betroffenen Unternehmen vorgesehen:
  1. Die Antragspflicht soll nach Art. 1, § 1 ausgesetzt werden. Ausnahme: Die Insolvenzreife beruht nicht auf der COVID-19-Pandemie oder es bestehen fehlende Aussichten auf die Beseitigung der Insolvenzreife (s. o.).
  2. Geschäftsleiter sollen nach Art. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur eingeschränkt für Zahlungen haften, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vornehmen. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgende Zahlungen gelten, dass diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Insbesondere erfasst werden sollen Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen. Diese Regelung soll es Geschäftsleitern ermöglichen, während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Rahmen von Sanierungsbemühungen erforderliche Maßnahmen zur Fortführung der von der COVID-19-Pandemie betroffen Unternehmen im ordentlichen Geschäftsgang zu ergreifen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sollen nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein (vgl. Art. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3); ihre Besicherung und eine bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht gläubigerbenachteiligend gelten (vgl. Art. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2). Dies soll auch für Gesellschafterdarlehen gelten, nicht jedoch für deren Besicherung. Zudem sollen die neu gewährten Gesellschafterdarlehen vorübergehend nicht nachrangig sein. Die mit den Regelungen einhergehende Einschränkung anfechtungs- und haftungsrechtlicher Risiken soll die Vergabe von neuen Krediten fördern.
  4. Zudem soll geregelt werden, dass während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar sind (vgl. Art. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4). Die Beschränkung der Anfechtungsrisiken soll eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen unterstützen. Ausgeschlossen ist der Anfechtungsschutz nur bei positiver Kenntnis vom Fehlen von Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen oder von der offensichtlichen Ungeeignetheit der Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen.
  5. Des Weiteren soll die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt werden (vgl. Art. 1, § 3). Hierdurch soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.
Die Regelungen von Art. 1, § 2, Abs. 1 Nr. 2-4 gelten nach Art. 1, § 2 Abs. 2 auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen. Gefördert werden soll so auch die Vergabe neuer Kredite an nicht antragspflichtige Unternehmen, wie z. B. Einzelhandelskaufleute, und auch für ihre Vertragspartner sollen die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen gelten. Zudem sollen die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen nach Art. 1, § 2 Abs. 4 bereits greifen, bevor eine Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt. Hierdurch sollen frühe Sanierungsbemühungen gefördert und Unsicherheiten vermieden werden.

2. Gesellschaftsrecht, Genossenschaftsrecht, Vereinsrecht (Artikel 2)

am 28.03.2020 in Kraft getreten
a) Sondervorschriften im Gesellschaftsrecht (AG, KGaA, SE (vgl. § 1 Abs. 8 Covid-19-Gesetz), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (vgl. § 1 Abs. 9 COVID-19-Gesetz)) für Hauptversammlungen im Jahr 2020
§ 1 Abs. 1 und 2 COVID-19-Gesetz sehen Sondervorschriften zu den bestehenden Regelungen zur Durchführung von Hauptversammlungen nach § 118 AktG durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vor, auch wenn keine Ermächtigungen hierzu in der Satzung gegeben sind:
  • Elektronische Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung, § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG
  • Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation, § 118 Abs. 2 AktG
  • Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats mittels Bild-, Tonübertragung, § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
  • Zulassung der Bild- und Tonübertragung, § 118 Abs. 4 AktG
Die Voraussetzungen der virtuellen Hauptversammlung, ohne physische Präsenz von Aktionären und ihren Vertretern, sind in § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz geregelt. Dabei wird der Vorstand auch ermächtigt nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen zu entscheiden, welche Fragen der Aktionäre er wie beantwortet.  
Kürzere Fristen zur Einberufung der Hauptversammlung, Nachweis des Anteilsbesitzes sowie zu Folgeregelungen enthält § 1 Abs. 3 COVID-19-Gesetz, die der Zustimmung des Aufsichtsrates unterliegen.
Der Vorstand hat auch die Möglichkeit ohne Satzungsermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach § 59 Abs. 2 AktG (auch nach § 304 AktG) zu beschließen.
Auch hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Möglichkeit, abweichend von der Frist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG die Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden zu lassen, vgl. § 1 Abs. 5 COVID-19-Gesetz. Dies gilt nicht für die SE – hier bedarf es einer Sonderregelung des EU-Gesetzgebers. 
Die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen kann nicht auf die Verletzung von § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2, oder Abs. 4 AktG, die Verletzung von Formerfordernissen für Mitteilungen nach § 125 AktG sowie nicht auf eine Verletzung nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz gestützt werden – Ausnahme vorsätzliches Handeln.  

b) Sonderregelung für GmbH
Für Gesellschafterbeschlüsse der GmbH sind nach § 2 COVID-19-Gesetz Erleichterungen vorgesehen. Abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Diese Sonderregelung gilt nur für Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden.

c) Sonderregelungen für Genossenschaften, vgl. § 3 COVID-19-Gesetz
Das Gesetz enthält Sonderregelungen für schriftliche oder elektronische Beschlüsse ohne vorhandene Satzungsregelungen sowie (Folge)Regelungen zu solchen Beschlussfassungen, zur Einberufung der Generalversammlung/Vertreterversammlung, zur Feststellung des Jahresabschlusses, zu Abschlagszahlungen, zur Amtszeit von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats sowie zu den Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat. Diese gelten für 2020 – zu den Einzelheiten vgl. bitte § 7 Abs. 3 COVID-19-Gesetz.

d) Ausnahme im Umwandlungsrecht, vgl. § 4 COVID-19-Gesetz
Bei der Anmeldung einer Verschmelzung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG (und Spaltung, vgl. § 125 UmwG) ist eine Bilanz ausreichend, die zu einem höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt wurde.
e) Sonderregelungen im Vereins- Stiftungsrecht, vgl. § 5 COVID-19-Gesetz
Für im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen sieht das Gesetz Sonderregelungen vor. Nach § 5 Abs. 1 COVID-19-Gesetz bleiben Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Absatz 2 gibt dem Vorstand bei Vereinen abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB die Möglichkeit, die elektronische Teilnahme an der Mitgliederversammlung und eine ebensolche Abstimmung anzubieten oder eine schriftliche Stimmabgabe vor der Mitgliederversammlung vorzusehen. Beschlüsse (ohne Mitgliederversammlung) sind unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von § 32 Abs. 2 BGB zulässig.
Aufgrund der unsicheren zeitlichen Perspektive wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ermächtigt, die Maßnahmen per Verordnung ggf. bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Die Regelungen des Artikel 2 zum Gesellschaftsrecht treten gemäß Artikel 6 Abs. 2 COVID-19-Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und gelten bis 31.12.2021.

3. Zivilrecht (Artikel 5)

a) Leistungsverweigerungsrecht
Für den Bereich des Zivilrechts wurde in § 1 zu Art. 240 EGBGB ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten von Verbrauchern für die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse eingeführt. Wesentlich sind dabei nur solche Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge notwendig sind, beispielsweise also Verträge über Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser.
Weitere Voraussetzung für das Zurückbehaltungsrecht ist, dass es dem Verbraucher infolge der COVID-19-Pandemie die Erbringung der Leistung unmöglich ist. Die Unmöglichkeit ist bei Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des betroffenen Verbrauchers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gegeben.
Nach Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 2 steht das Zurückbehaltungsrecht auch Kleinstunternehmen zu. Das sind kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro. Bei Kleinstunternehmen greift das Zurückbehaltungsrecht, wenn diese infolge der Corona-Pandemie geschuldete Leistungen nicht erbringen können oder ihnen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Auch dieser Schutz greift nicht, wenn die fehlende Leistungsfähigkeit auf anderen Gründen beruht.
Eine Ausnahme für das Leistungsverweigerungsrecht ist in Abs. 3 geregelt. Hiernach ist das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn es für den Gläubiger nach den in Absatz 3 genannten Maßstäben unzumutbar ist. In diesen Fällen hat der Schuldner dann aber die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt für Verbraucher und Kleinstunternehmen nur bis zum 30.06.2020 und nur für Verträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Aufgrund einer Verordnungsermächtigung kann das BMJV das Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.09.2020 verlängern.
b) Mieten und Pachten
Für Vermieter (Wohn- und Gewerbeflächen) wurde in § 2 zu Art. 240 EGBG das Recht zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 begrenzt, kann aber durch Rechtsverordnung um weitere drei Monate verlängert werden.
Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit bestehen. Auch müssen grundsätzlich Verzugszinsen bezahlt werden. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 01.04. bis 30.06.2020 berechtigen indes – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30.06.2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.
Mit den Regelungen soll verhindert werden, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die SARS-CoV-2-Virus-Pandemie Wohnraummieter ihren Wohnraum und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.
Im Streitfall muss der Mieter glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung der Miete infolge der COVID-19-Pandemie erfolgt. Zur Glaubhaftmachung kann er sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage: Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall. Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien können dies auch dadurch glaubhaft machen, indem sie die behördliche Verfügung vorlegen, mit denen ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist.
c) Verbraucherdarlehensverträge
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurde, wurde in § 3 zu Art. 240 EGBG eine gesetzliche Stundungsregelung für Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen und eine Vertragsanpassungsregelung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Die Fälligkeit der Ansprüche, die im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 zu erbringen sind, wird hiernach um drei Monate hinausgeschoben. Ein Anspruch, der am 02.05.2020 fällig würde, wäre somit bis zum Ablauf des 01.08.2020 gestundet; seine Fälligkeit wäre auf den 02.08.2020 verschoben. Voraussetzung der Stundung ist, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch das Auftreten des Coronavirus hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat. Dies hat der Darlehensnehmer ggf. darzulegen und zu beweisen. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz.
Über eine Verordnungsermächtigung erhält die Bundesregierung die Möglichkeit, die Befristung der Regelung bis zum 30.09.2020 zu verlängern.