Warenverkehr mit Chile

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile ausgestellt wurden, werden ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für Waren anerkannt, die in die Europäische Union oder nach Chile eingeführt oder dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stützt sich ab diesem Zeitpunkt auf eine Ursprungserklärung oder gegebenenfalls auf die Gewissheit des Einführers.
Das Abkommen kann auf Erzeugnisse angewendet werden, die die Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 1. Februar 2025 in der EU-Vertragspartei oder in Chile im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten befinden, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eine Ursprungserklärung vorgelegt wird.
Mit dem Inkrafttreten des Interimshandelsabkommens wird das System des Ermächtigten Ausführers durch das REX-System ersetzt. Die REX-Nummer muss in den Ursprungserklärungen für EU-Ursprungserzeugnisse für Sendungen über 6.000 Euro angegeben werden.

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