Erfordernis der EORI-Nr. bei Einfuhr aus UK
Hintergrund
Um Warenlieferungen aus dem Drittland, wie seit 1.1.2021 dem Vereinigten Königreich, beim Zoll anzumelden (Zollanmeldung) sind neben der Warenbeschreibung die Angabe der
EORI-Nr. des Wirtschaftsbeteiligten (Empfänger) erforderlich.
Jedoch stehen insbesondere diese Dienstleistungsunternehmen, wie z.B. Onlinehändler vor dem großen Problem, dass ihre Kunden teilweise über keine
EORI-Nr. verfügen
bzw. die EORI-Nr. den Dienstleistern für die Zollabfertigung nicht zur Verfügung steht. Ebenso fehlen häufig die
Warenbeschreibungen oder die vorliegenden Warenbeschreibungen sind für eine Zollanmeldung unzureichend. Dies führt für diese Unternehmen zu einem erheblichen Kommunikationsaufwand und die Waren können erst mit Verzögerung ordnungsgemäß einer Zollabfertigung zugeführt werden.
Seitens der Zollverwaltung kann nicht auf eine entsprechende Warenbeschreibung sowie auf Angabe der EORI-Nummer des Empfängers verzichtet werden.
Erleichterung für den Beteiligten
Als Erleichterung gewährt der Zoll nun, dass bereits der Screenshot der Beantragung der EORI-Nr. für die Zollanmeldung anerkannt werden kann. Mit dieser Erleichterung kommt die Generalzolldirektion einer Forderung nach, die der DIHK bereits lange im Vorfeld des Ablaufs der Übergangsphase gestellt hatte. Für weitere Erleichterungen fehlen der Zollverwaltung nach eigener Aussage jedoch rechtliche Spielräume.
Um gemeinsam diese Problematik zu lösen und den Dienstleistungsunternehmen eine einfache und zügigere Abgabe einer Zollanmeldung zu ermöglichen, bittet
die GZD in ihrem Schreiben vom 29.01.2021 (PDF-Datei · 268 KB) darum, Unternehmen erneut auf das Erfordernis einer EORI-Nr. und eine klare Warenbeschreibung (auf deutsch) hinzuweisen.