Arbeitsschutz für Arbeitgeber

Arbeitssicherheit ist die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Gefahren sollen minimiert, Unfälle vermieden und die Gesundheit des Beschäftigten geschützt werden. Arbeitgeber müssen bezüglich der Arbeitssicherheit verschiedene Auflagen erfüllen. Dazu gehören staatliche Arbeitsschutzvorschriften wie z.B. das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder berufsgenossenschaftliche Regelungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie technische Spezifikationen. Das ASiG verpflichtet den Arbeitgeber zur Bestellung von Fachleuten, wie Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten, die ihn in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen. Den Originaltext des Arbeitssicherheitsgesetzes und weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de).
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es mit der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) erstmals für Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallversicherungsträger (UVT) der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe, um das ASiG zu konkretisieren. Die Vorschrift beschreibt neben der erforderlichen Fachkunde vor allem die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung und die verschiedenen Betreuungsmodelle. Je nach Größe kann ein Unternehmen eine Betreuungsform wählen (s. Tabelle). Die Gesamtbetreuung ist in eine Grund- und eine betriebsspezifische Betreuung aufgeteilt:
  • In der Grundbetreuung sind die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorgegeben. Sie sind von der Betriebsart ("Gefährdungsklasse") abhängig.
  • Die betriebsspezifische Betreuung muss in Eigenverantwortung ermittelt und schriftlich festgehalten werden. Sie hängt von der Tätigkeit innerhalb des Betriebs ab und ist individuell zu bestimmen.
Die alternative Betreuungsform ist von Ihrer jeweiligen BG oder dem Unfallversicherungsträger
Unternehmensgröße Gesamtbetreuung Alternative Betreuung
< 10
ja, Grundbetreuung, Anlassbezogene Betreuung ja, entsprechend der UVT-Regelung
11 bis 50
ja, Grundbetreuung, Betriebsspezifische Betreuung ja, entsprechend der UVT-Regelung
> 50
ja, wie bei Unternehmensgröße 11 ? 50 nein
Tabelle: Übersicht der Betreuungsmodelle (angelehnt an DGUV Vorschrift 2 - Hintergrundinformationen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin, Universum Verlag GmbH, 2010, Wiesbaden) 
Aufgaben des Arbeitgebers, des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Betriebsarzt (BA) und die Sicherheitsfachkraft/Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa/FaSi) zu bestellen. Der Betriebsarzt hat den Arbeitgeber in allen Belangen des Gesundheitswesens zu unterstützen. Sein Aufgabenbereich umfasst gesundheitlich relevante Fragen, die bei der Ausübung der berufsspezifischen Tätigkeit aufkommen. Die SiFa unterstützt alle für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen (die Vorgesetzten, Betriebsarzt, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte) in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dazu gehören z.B. die Beratung bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln oder bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, die sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen und die Ursachenforschung bei Arbeitsunfällen mit dem Ziel diese zukünftig zu vermeiden. Alternativ zur Bestellung kann der Arbeitgeber die SiFa und den BA auch im Unternehmen beschäftigen oder sich selbst weiterbilden lassen. Entsprechende Weiterbildungsangebote bietet Ihre jeweilige BG an. Werden BA und SiFa extern bestellt, hängt die Einsatzzeit für die Grundbetreuung vom Grad der Gefährdung im Betrieb ab (s. DGUV-Vorschrift 2) und wird für jeden Beschäftigten pro Jahr berechnet. Zu den Beschäftigten zählen auch: Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, Auszubildende und Leiharbeitnehmer. Die errechnete Zeit muss zwischen dem BA und der SiFa aufgeteilt werden. Es darf jedoch keiner der beiden weniger als 20 Prozent der Gesamtzeit, mindestens aber 0,2h pro Jahr/Beschäftigten eingesetzt werden.
Auf der Homepage der DGUV (www.dguv.de) finden Sie alle Informationen, um Ihren Betrieb einer Berufsgenossenschaft oder einer Gefährdungsklasse zuzuordnen und die Einsatzzeiten für BA und SiFa herauszufinden.
Warnhinweis
Ein Zuwiderhandeln kann nach dem Arbeitssicherheitsgesetz als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafe von 500,- Euro für eine falsche Auskunft oder eine Besichtigungsverweigerung durch den Arbeitgeber geahndet werden. Schwerer Fälle z.B. bei Missachtung der vollziehbaren Anordnungen (etwa Bestellung des Arztes oder der Sicherheitskraft) können mit bis zu 25.000,- Euro bestraft werden.