IHK Wirtschaft online
Nr. 6948896
5 min Lesezeit

Gesetzliche Neuerungen 2026 im Überblick

Mit dem Start des neuen Jahres treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind. Die Änderungen betreffen verschiedene Bereiche – von Energie und Umwelt über Außenwirtschaft bis hin zu weiteren unternehmerischen Pflichten. Die folgende Übersicht beinhaltet einen kompakten Überblick über ausgewählte Neuerungen.

EU-Verpackungsverordnung („Packaging and Packaging Waste Regulation“ – PPWR)

Rechtsrahmen: Die Verordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) ersetzt schrittweise die bisherigen nationalen Regelungen.
  • Zeitlicher Geltungsbeginn: Die meisten Pflichten gelten ab dem 12. August 2026; bis dahin findet weiterhin das Verpackungsgesetz (VerpackG) Anwendung.
  • Betroffene Akteure: Hersteller, Händler, Importeure, Vertreiber, Onlineplattformen u. a. gemäß Art. 3 Abs. 1 PPWR.
  • Zentrale Pflichten: Konformitätserklärung, Einhaltung von Stoffbeschränkungen, Sicherstellung der Recyclingfähigkeit sowie Kennzeichnungsanforderungen.

EU-Chemikalien-Verordnung (REACH) wird ergänzt durch PFAS-Beschränkung (PFHxA)

Rechtsänderung: Die Änderungsverordnung (EU) 2025/1988 ändert die REACH-Verordnung (EU) 1907/2006 hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen.
  • Beschränkung von Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen als Teil der REACH Beschränkungen (Anhang XVII, neuer Eintrag 79).
    Ab 10. Oktober 2026: PFHxA-haltige Stoffe und Gemische dürfen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn 25 ppb (Summe PFHxA + Salze) bzw. 1000 ppb (PFHxA-verwandte Stoffe) überschritten werden.
  • Für Kosmetika läuft eine Übergangsfrist bis zum 10. Oktober 2026; danach gelten ebenfalls die genannten Grenzwerte.
  • Für bestimmte Produktgruppen (u. a. Textilien, Leder, Schuhe) beginnen Verbote und Übergangszeiträume ab Oktober 2026 und reichen je nach Anwendung darüber hinaus.

Elektro- und Elektronik­gerätegesetz (ElektroG)

Rechtsänderung: Zum 1. Januar 2026 trat die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft.
  • Informationspflicht des Handels: Der Handel ist künftig verpflichtet, deutlich und einheitlich über Rückgabemöglichkeiten in seinen Filialen zu informieren. Hierzu ist im Eingangsbereich das bundeseinheitliche Sammelstellenlogo anzubringen.

Energie- und Stromsteuergesetz

Rechtsänderung: Energie- und Stromsteuergesetz (EnergieStG, StromStG). Die vorgesehenen Änderungen im Stromsteuergesetz traten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
  • Dauerhafte Entlastung: Die Senkung der Stromsteuer soll ab 2026 dauerhaft gelten.
  • Von der Maßnahme profitieren über 600 000 produzierende Unternehmen sowie die Land- und Forstwirtschaft, darunter auch zahlreiche mittelständische Betriebe – von Fleischereien und Bäckereien über energieintensive Betriebe bis hin zum Baugewerbe.

Erhöhung des Nationalen CO2-Preises

Rechtsrahmen: Gesetz über einen nationalen Zertifikathandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG).
  • nEHS 2026: Für 2026 werden nEHS-Zertifikate innerhalb eines Preiskorridors von 55–65 Euro je Tonne CO₂ versteigert. Ist die Gesamtversteigerungsmenge ausgeschöpft, können weitere Zertifikate zu einem festgelegten Überschussmengenpreis von 70 Euro erworben werden; zudem ist ein begrenzter Nachkauf bis zum 31. August 2027 möglich.
  • CO₂-Preis: Ab dem 1. Januar 2026 geht der nationale CO₂-Preis in einen Preiskorridor von 55–65 Euro je Tonne CO₂ über (2025: Festpreis 55 Euro). Dies verteuert fossile Kraft- und Brennstoffe. Der Start des europäischen ETS 2 wurde auf 2028 verschoben; ab 2027 soll der nationale Zertifikatpreis schrittweise an ein marktbasiertes System gekoppelt werden.

Green Claims – Nachweispflicht für Umweltwerbung

Rechtsrahmen: Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ändert insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCP-Richtlinie 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (EU) 2011/83 mit dem Ziel, Verbraucher vor Greenwashing besser zu schützen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die EmpCo-Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; die nationalen Vorschriften sollen ab dem 27. September 2026 gelten. In Deutschland wird dies insbesondere durch Anpassungen des UWG und verbraucherrechtlicher Informationspflichten erfolgen.
  • Umweltbezogene Werbung (Green Claims): Werbung mit umweltbezogenen Aussagen (sogenannte Green Claims oder Umweltclaims) ist mittlerweile fester Bestandteil von Werbe- und Marketingkampagnen. Künftig sind irreführende oder nicht belegte Umweltversprechen (Greenwashing) unzulässig.

EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)

Rechtsänderung: Die CBAM-Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 trat zum 20. Oktober 2025 in Kraft.
  • Einführung neuer De-Minimis-Schwelle: Die Einfuhr von 50 t kumulierter Eigenmasse aller CBAM-Waren pro Jahr und Einführer ohne CBAM-Verpflichtung ist möglich. Ab Überschreitung gelten die CBAM-Verpflichtungen für alle Einfuhren, auch die ersten 50 t. Ausgenommen hiervon sind Strom und Wasserstoff.
  • Anwendungsbereich: Nicht gebrannter Ton und Lehm sind nicht mehr vom CBAM erfasst.
    Vereinfachung in der Umsetzung: Für die Ermittlung grauer Emissionen können fortan Standardwerte oder tatsächlich ermittelte Werte genutzt werden. Im Drittland bereits gezahlte CO₂-Preise können bei der Angabe der tatsächlichen Emissionen berücksichtigt werden.
  • Fristen verlängert: Die CBAM-Erklärung ist zum 30. September des Folgejahres abzugeben, erloschene Zertifikate können bis zum 31. Oktober des Folgejahres zurückgegeben werden.
  • Anzahl vorzuhaltender Zertifikate: Die Anzahl an CBAM-Zertifikaten muss am Ende jedes Quartals mindestens 50 anstatt 80 Prozent der grauen Emissionen betragen.
  • Zulassungsverfahren: Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder mehr als 50 t-CBAM-Waren in die EU einführen. Für Anmelder, die im Laufe von 2026 die De-­Minimis-Schwelle überschreiten und keinen zugelassenen CBAM-Anmelder-Status innehaben, gilt, dass sie zwingend vor der ersten Einfuhr, spätestens zum 31. März 2026, einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben müssen.

EU-Verordnung zum Schutz vor Entwaldung und Waldschädigung (EUDR)

Rechtsänderung: Die EUDR-Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 trat zum 26. Dezember 2025 in Kraft.
  • Geltungsbeginn: Verschiebung des Geltungsbeginns der EUDR um zwölf Monate auf den 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie den 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen.
  • Once-Only-Ansatz: Ausschließlich die Erstinverkehrbringer erstellen Sorgfaltserklärungen. Lediglich der erste nachgelagerte Marktakteur speichert die EUDR-Referenznummer.
  • Vereinfachung: Kleinst- und kleine Primärerzeuger in Ländern mit niedrigem Risiko erstellen vereinfachte Sorgfaltserklärungen und registrieren sich einmalig im EU-System.
  • Anwendungsbereich: Bücher, Zeitungen, Druckerzeugnisse werden vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Lieferkettensorgfaltpflichtengesetz (LkSG)

Rechtsänderung: Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. September 2025 zur Novellierung LkSG. Das Änderungsgesetz liegt im Entwurf vor. Die Anweisung an die zuständige Behörde BAFA erfolgte zum 1. Oktober 2025.
  • Berichtspflicht: Wird ersatzlos und rückwirkend gestrichen.
  • Ordnungswidrigkeiten: Neun der alten dreizehn Tatbestände im Katalog der Ordnungswidrigkeiten werden gestrichen.
    Die Pflicht zur risikoorientierten Prüfung der Lieferketten und deren Dokumentation, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie die Erstellung eines Konzeptes zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie deren Nutzung, insbesondere hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen, bleiben bestehen.
  • In einem nächsten Schritt soll das LkSG durch eine bürokratiearme Umsetzung der europäischen Richtlinie CSDDD ersetzt werden.
Sanktionsstrafrecht
Rechtsrahmen: Im Jahr 2026 erfolgt die Umsetzung der EU-Richtlinie EU (2024/1226) zum Sanktionsstrafrecht. Der Gesetzesentwurf liegt vor.
  • Außenwirtschaftsgesetz-Novelle: Strafbarkeit bei Verstößen gegen Genehmigungspflichten für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter sowie leichtfertiges Handeln diesbezüglich bleiben bestehen. Erweiterung des Tatbestandskatalogs auf Handels-, Investitions-, Transaktions-, Dienstleistungs- und Verfügungsverbote sowie Umgehungstatbestände. Einführung des Leichtfertigkeitstatbestands in Bezug auf Dual-Use-Güter und besonders gleichgültiges und grob unachtsames Handeln. ­Straffreiheit für Handlungen im Rahmen humanitärer Hilfe. Ausnahmen zur Verletzung der Jedermann-Meldepflicht werden geprüft.
  • Bußgeldvorschriften: Deutliche Erhöhung der Bußgeldrahmen künftig auf bis zu 40 Mio. Euro mit der Orientierung am Umsatz des Unternehmens.
  • Außenwirtschaftsverordnung – Folgeänderungen: Ausgewählte Ordnungswidrigkeitstatbestände entfallen. Verstöße werden künftig als Straftaten geahndet.
1/2026