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Aktivrente für mehr Erwerbstätigkeit im Alter – So nutzen Unternehmen die neuen Spielräume

Mit der steuerlich geförderten Aktivrente haben Unternehmen seit Jahresbeginn die Möglichkeit, erfahrene Fachkräfte länger zu beschäftigen oder an Bord zu holen. Was Sie dabei beachten müssen.
Die Zeit nach dem regulären Renteneintritt muss längst kein endgültiger Schlussstrich mehr sein. Vielmehr kann sie zu einer neuen Phase werden, in der Erfahrung und Engagement weiterhin gefragt sind. Genau hier setzt die Aktivrente an: Sie soll das Weiterarbeiten im Alter attraktiver machen und gleichzeitig Unternehmen dabei helfen, ihren Bedarf an Arbeitskräften zu decken. Für Beschäftigte bedeutet das mehr finanzielle Freiheit, für Betriebe den Zugriff auf wertvolles Know-how. Und ganz nebenbei fließen weiterhin Beiträge in die Sozialversicherungssysteme, was deren Stabilität zugutekommt.
Die Erwartungen an dieses Modell sind entsprechend hoch. Seit Jahresbeginn können Menschen, die sich freiwillig entscheiden, über das Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten, bis zu 2000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen – ein Anreiz, der neue Spielräume eröffnet. Auch aus wirtschaftspolitischer Perspektive wird die ­Aktivrente als Chance gesehen. Für Rainer Kambeck, Bereichsleiter Wirtschafts- und Finanzpolitik bei der DIHK, kann sie ein wichtiger Baustein zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes sein: „Viele ältere Beschäftigte wollen ohnehin länger arbeiten. Wenn sie das tun, steht den Betrieben insgesamt ein höheres Arbeitsangebot zur Verfügung. Das wäre angesichts des Arbeits- und Fachkräftemangels eine Entlastung.“ Gleichzeitig würde jede steigende Erwerbsquote und damit ein wachsendes Arbeitsvolumen die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland stärken.
So vielversprechend das Konzept ist: ganz ohne Aufwand lässt es sich nicht umsetzen. Betriebe, die die Aktivrente nutzen möchten, müssen sich mit steuerlichen, arbeitsrechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Ein genauer Blick auf die wichtigsten Fragen ist daher unerlässlich.
Viele ältere Beschäftigte wollen ohnehin länger arbeiten – wenn sie das tun, steht den Betrieben insgesamt ein höheres Arbeitsangebot zur Verfügung. Das wäre angesichts des Arbeits- und Fachkräftemangels eine Entlastung.

Wer kann die neue Aktivrente nutzen?

Die erste Voraussetzung: Aktivrentnerinnen und -rentner müssen das gesetzliche Eintrittsalter erreicht haben. Das ist – je nach Geburtsjahr – im Alter zwischen 65 und 67 der Fall. Wer hingegen als langjährig Versicherte/r bereits mit 63 eine Rente bezieht, kann die neuen Regeln der Aktivrente noch nicht in Anspruch nehmen und muss für die Inanspruchnahme das reguläre Renteneintrittsalter abwarten.
Zweite Voraussetzung: Das Einkommen muss im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Festanstellung erzielt werden. Damit sind einige Gruppen von der Nutzung der Aktivrente ausgeschlossen: Selbstständige und Gewerbetreibende sowie Minijobbende. Auch Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer einer GmbH sind wegen der in der Regel fehlenden Sozialversicherungspflicht nicht erfasst. Pensionäre – also ehemalige Beamte – können die Aktivrente in Anspruch nehmen, wenn sie das Einkommen bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielen und somit der Arbeitgeber für die Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten hat.

Kann der Steuerbonus auf mehrere Jobs verteilt werden?

Nein, der Freibetrag wird jeweils nur für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewährt. Haben Rentnerinnen und Rentner also mehrere Jobs, müssen sie sich entscheiden, für welchen Steuerboni in Anspruch genommen werden sollen.
Müssen Mitarbeitende bereits eine Rente beziehen, um in Aktivrente gehen zu können?
Nein, es geht lediglich darum, dass das reguläre Renteneintrittsalter erreicht wurde. Ob die betroffenen Personen bereits ihre gesetzliche Rente beantragen oder den Rentenbeginn verschieben möchten, bleibt ihnen überlassen. An der Steuerbefreiung für das Gehalt ändert das nichts. Verschieben sie den Rentenbezug, können sie über die Weiterbeschäftigung sogar weitere Entgeltpunkte für die spätere Rente sammeln.
Checkliste für Arbeitgeber

Lohnabrechnung für Aktivrentnerinnen und -rentner anpassen:
Die Steuerfreistellung des Gehalts erfolgt unmittelbar mit dem Lohnsteuerabzug: Der Bruttoarbeitslohn wird direkt um monatlich 2000 Euro gekürzt, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. Zugleich sind die steuerfreien Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und die Aufzeichnungspflichten anzupassen.

Doppelte Inanspruchnahme des Freibetrags ausschließen:
Ist die Steuerklasse VI eingetragen, sollte sich der Arbeitgebende schriftlich bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Schulungen bezüglich der neuen Regeln sind sowohl für die Lohnbuchhaltung als auch die Personalabteilung sinnvoll.

Recruitment: Die Arbeitgeber sollten frühzeitig mögliche Kandidaten für die Aktivrente identifizieren und diese am besten direkt ansprechen, um die Weiterbeschäftigung individuell zu vereinbaren.

Arbeitsverträge: Es ist sinnvoll, bereits jetzt Muster für befristete Arbeitsverträge mit potenziellen Aktivrentnern zu entwerfen.

Tipp
Das Bundesfinanzministerium hat einen umfangreichen Fragen-Antworten-
Katalog zu Praxisfragen im Zusammenhang mit der Aktivrente als Orientierungshilfe
unter www.ihk.de/braunschweig/aktivrente veröffentlicht.

Was gilt in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge?

Der Arbeitgebende muss weiterhin Beiträge für alle Säulen der Sozialversicherung abführen – also zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitnehmenden zahlen dagegen nur ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Nur wer seine Rente noch nicht bezieht und später in den Ruhestand gehen möchte, zahlt weiterhin Rentenversicherungsbeiträge – gemeinsam mit dem Arbeitgebenden. Dadurch erhöht sich später die eigene Rente.

Was müssen Arbeitgebende bei der Lohnsteuer beachten?

Die Steuerfreistellung erfolgt unmittelbar mit dem Lohnsteuerabzug: Der monatliche Bruttoarbeitslohn wird direkt um 2000 Euro gekürzt, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Nur dieser verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. „Zugleich ist zu bedenken, dass die steuerfreien Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und die Aufzeichnungspflichten anzupassen sind“, sagt Susanne Weber, Partnerin bei der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Rödl GmbH.
Wichtig: Ist bei der Aktivrente die Steuerklasse VI eingetragen, lässt das darauf schließen, dass ein Zweitjob verrichtet wird. Dann darf der Arbeitgebende den Aktivrenten-Freibetrag nur berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. „Das sollte sich der Arbeitgebende schriftlich erklären lassen und im Lohnkonto dokumentieren“, ergänzt Weber.

Was gilt im Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen aus dem Einkommensteuergesetz?

Steuerbefreiungen etwa für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit oder für eine Übungsleiterpauschale sind eigene Freibeträge und werden nicht auf das Freistellungsvolumen der Aktivrente angerechnet. Etwas anderes gilt für steuerliche Begünstigungen für Dienstwagen oder andere geldwerte Gehaltsbestandteile. „Gerade weil es sich um Gehalt handelt, wird der zu besteuernde Betrag für die private Nutzung des Wagens auf die 2000 Euro angerechnet“, so Weber.
Zugleich ist zu bedenken, dass die steuerfreien Einkünfte in der Lohnsteuer-bescheinigung auszuweisen und die Aufzeichnungspflichten anzupassen sind.

Wie lassen sich die Arbeitsverhältnisse gestalten?

Generell steht dies den Unternehmen frei. Aktivrentnerinnen und -rentner können in Voll- oder Teilzeit arbeiten, unbefristet oder befristet. Letzteres ist zum einen möglich, wenn ein Sachgrund für die Befristung vorliegt. Das kann unter anderem ein befristetes Projekt oder eine Vertretung sein. Zum anderen ist auch eine sogenannte sachgrundlose Befristung möglich. Die lässt sich für Betroffene sogar wesentlich einfacher vereinbaren als für andere Mitarbeitende. Der Hintergrund: Normalerweise ist eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen, wenn die Beschäftigten schon zuvor im gleichen Betrieb gearbeitet haben. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber nun explizit im Kontext der Aktivrente gestrichen. Mit ein und demselben Arbeitgebenden können Aktivrentnerinnen und -rentner sogar innerhalb von acht Jahren bis zu zwölf Verträge schließen. Dabei ist pro befristetem Vertrag eine Höchstdauer von zwei Jahren vorgesehen.

Gelten die neuen Regeln zu befristeten Arbeitsverhältnissen auch für Rentnerinnen und Rentner, die bei einem anderen Arbeitgebenden als ihrem bisherigen tätig werden möchten?

Firmen dürfen neue Mitarbeitende, die bislang noch nie bei ihnen beschäftigt waren, ohne Weiteres sachgrundlos befristet für bis zu zwei Jahre einstellen. Offen bleibt jedoch, ob nach Ablauf dieser Frist eine erneute Befristung möglich ist – wodurch sich die Beschäftigungsdauer, wie gesetzlich vorgesehen, insgesamt auf bis zu acht Jahre ausdehnen könnte. Das Gesetz ist an diesem Punkt nicht eindeutig. Dies muss also entweder durch den Gesetzgeber noch klargestellt oder im Zweifel arbeitsgerichtlich entschieden werden.

Können Arbeitgebende bei der Weiterbeschäftigung neue Konditionen vereinbaren?

Ja. Mit Beginn der Aktivrente entsteht ein neues Arbeitsverhältnis. Arbeitgebende sind daher nicht an die bisherigen Vertragsbedingungen gebunden. Aufgaben, Vergütung oder Arbeitszeiten können neu festgelegt werden.

Gibt es Besonderheiten in Bezug auf Betriebsrenten?

Ob eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ausbezahlt wird, wenngleich weiterhin eine Anstellung bei einem Arbeitgebenden vorliegt, hängt allein davon ab, was in der jeweiligen Versorgungszusage geregelt ist. Ob weiterhin Beiträge eingezahlt werden können, ist davon abhängig, was der Arbeitgebende anbietet und regelt. „Die steuerliche Förderung der bAV gilt unabhängig von der Aktivrente“, betont Susanne Weber. Die entsprechenden Freibeträge werden also nicht auf die Aktivrente angerechnet.

Welche Prozesse müssen Arbeitgebende anpassen?

Die wichtigsten Umstellungen betreffen die Lohnabrechnung. „Daneben sollte auch die Personalabteilung in Bezug auf die neuen Regeln geschult und Muster für befristete Verträge entworfen werden“, rät Weber. Jedes Unternehmen sollte zudem frühzeitig mögliche Kandidaten für die Aktivrente identifizieren und diese idealerweise direkt ansprechen, um die Weiterbeschäftigung individuell abzustimmen.

Wie soll es mit der Aktivrente weitergehen?

Ab 2028 will die Bundesregierung prüfen, ob die Aktivrente das erreicht, was sie sich vorgenommen hat – vor allem, ob tatsächlich mehr Menschen jenseits der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten. Aus Sicht der DIHK sollte die Politik dabei auch überlegen, ob künftig Selbstständige in die Aktivrente einbezogen werden. Dadurch ließe sich das Arbeitskräftepotenzial breiter absichern und die Wirtschaft insgesamt stärken, ist ­Rainer Kambeck überzeugt.
Aus seiner Sicht steht eine weitere Idee in der Diskussion: Die Umwandlung des monatlichen Freibetrags von 2000 Euro in einen Jahresfreibetrag von 24000 Euro. Dieses Vorgehen würde Unternehmen mehr Flexibilität beim Einsatz von Aktivrentnerinnen und -rentnern geben, etwa um Arbeitsspitzen besser abzufedern.
Ein Beispiel: Verdient jemand in der ersten Jahreshälfte nur 1500 Euro im Monat, könnte der nicht ausgeschöpfte Betrag später durch ein höheres Einkommen – etwa 2500 Euro im Monat – ausgeglichen werden. Der Freibetrag würde also über das Jahr hinweg betrachtet.
Autorin: Melanie Rübartsch, Journalistin
Das sagt die DIHK zur Aktivrente

Die DIHK begrüßt die neue Aktivrente ausdrücklich. Sie sieht darin ein passendes Instrument, das für ältere Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze positive Anreize setzt, freiwillig länger im Job zu bleiben oder in einem anderen Betrieb eine Beschäftigung aufzunehmen. Damit kann vielen Unternehmen geholfen werden, die Arbeits- und Fachkräfteproblematik in Teilen zu entschärfen. Wenn mehr Menschen im Rentenalter arbeiten, wird das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen erhöht, was sich positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken wird. Es gibt dennoch Punkte, an denen nachgebessert werden muss.

Die DIHK empfiehlt, Regelungen abzuschaffen, die einen früheren Renteneintritt attraktiv machen – etwa die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.

Auch sollte die Bundesregierung prüfen, ob künftig Selbstständige von der Aktivrente profitieren können. Sie könnten ebenfalls einen wichtigen Beitrag leisten, um das Arbeitskräftepotenzial zu erweitern und die Wirtschaft zu stärken. Außerdem regt die DIHK an, den monatlichen Freibetrag von 2000 Euro in einen Jahresfreibetrag von 24 000 Euro umzuwandeln. Das würde Unternehmen und älteren Arbeitnehmenden mehr Flexibilität geben, insbesondere bei schwankendem Arbeitsanfall.
3/2026