Nr. 6039796

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

© ostapenko/123rf.com

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt zunächst für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mehr als 3000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 gilt es auch für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten. Einzurechnen sind dabei ins Ausland entsandte Beschäftigte sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind

Am 23. Februar legte die Kommission einen Richtlinienentwurf zur Regelung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vor.