Zollpräferenzen bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich oder Japan

In einer Fachmeldung vom 23.01.2023 teilt der deutsche Zoll mit, dass Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen (EzUM) grundsätzlich anerkannt werden.
Im Detail heißt es:
„Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Die unter http://www.zoll.de veröffentlichten Merkblätter zum TCA bzw. zum EU-Japan-EPA wurden bereits entsprechend angepasst.
Bezüglich in der Vergangenheit erfolgter Ablehnungen der Präferenzbehandlung aus vorgenanntem Grund besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Auf die Mindestgrenze des Art. 116 Abs. 2 UZK (Mindesterstattungsbetrag 10 Euro) wird hingewiesen.“
Die neue Rechtsauslegung stellt insofern eine Erleichterung für Unternehmen dar, als dass eine EzUM nun nicht mehr zwingend vor Beginn der Gültigkeitsdauer ausgestellt werden muss, sondern auch nachträglich zum Datum des Gültigkeitsbeginns ausgestellt werden kann.
Allerdings bleibt nach Einschätzung der DIHK die Einschränkung bestehen, dass Präferenzen nur für Sendungen gewährt werden, die nach dem Ausfertigungsdatum erfolgen bzw. erfolgt sind.
Wurde z. B. eine EzUM am 01.03.2022 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 ausgestellt, können Präferenzen nur für die Sendungen in den Monaten März bis Dezember 2022 geltend gemacht werden.
Stand: 26.01.2023