Melderegister Sanktionen nach §23a AWG

Im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Ukraine, insbesondere der Verletzung der Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine durch Handlungen der Russischen Föderation und der unrechtmäßigen Eingliederung der Autonomen Republik Krim sowie der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation, hat die Europäische Union mehrere Sanktionspakete erlassen.
Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen u. a. das Einfrieren von Vermögenswerten von Personen, die in den entsprechenden Embargo-Verordnungen gelistet sind.
Um eine effektive Durchsetzung dieser Sanktionen sicherzustellen, hat der Bundestag das Sanktionsdurchsetzungsgesetz 1 (SDG 1) verabschiedet. Dieses Gesetz erweitert durch Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz, Geldwäschegesetz, Kreditwesengesetz und Wertpapierhandelsgesetz die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären und Vermögensgegenstände sicherzustellen und enthält eine strafbewehrte Pflicht zur Anzeige der Vermögen gelisteter Personen: Gem. § 23 a Abs. 1 AWG „sind Ausländer und Inländer, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch einen solchen Rechtsakt einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet, diese Gelder der Deutschen Bundesbank und diese wirtschaftlichen Ressourcen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Maßgabe des Absatzes 3 unverzüglich anzuzeigen“. Diese Anzeigepflicht besteht nach Abs. 2 auch „für Logistikdienstleister im Sinne der §§ 453 und 467 des Handelsgesetzbuches, die Kenntnis von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 haben“.
Das BAFA ist demnach für die Erfassung dieser Anzeigen zuständig. Zur Anzeige von wirtschaftlichen Ressourcen der in den Embargoverordnungen gelisteten Personen und Entitäten verwenden Sie bitte bis auf weiteres das unten verlinkte Kontaktformular. Die Anzeige muss in deutscher Sprache verfasst sein und den Namen oder die Firma des betroffenen Ausländers oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum Wert der von der Verfügungsbeschränkung erfassten wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. Bitte hinterlassen Sie auch Ihre Kontaktdaten.
Das BAFA arbeitet an einem Formular bzw. an der Einrichtung eines elektronischen Meldeportals, in dem die Meldungen gem. § 23a AWG zukünftig angezeigt werden sollen.
Stand: 04.07.2022