Hinweise zum Ablauf des Nachforschungsersuchens in ATLAS

Zur Vermeidung von Fehlern beim Nachforschungsersuchen und zur Beseitigung etwaiger Unklarheiten wird vom Zoll um Beachtung nachfolgender Hinweise gebeten.
Das Nachforschungsersuchen nach Artikel 335 UZK-IA dient der Erledigung von Ausfuhrvorgängen, für die der Ausgang der Waren im elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen Ausgangs- und Ausfuhrzollstellen nicht nachgewiesen worden ist.

Antwortverhalten im Nachforschungsersuchen
Seitens der Ausfuhrzollstellen wird festgestellt, dass eine hohe Zahl von Anmeldern nicht auf die Nachforschungsanfrage (Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) antwortet. Dies ist insbesondere häufig dann der Fall, wenn die Ausfuhranmeldungen in direkter Vertretung des Ausführers/Anmelders abgegeben wurden. Hierauf sollten Anmelder/Ausführer auch im Hinblick auf möglichen Anpassungsbedarf der vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Vertreter verstärkt achten.
In diesen Fällen bleibt der Ausfuhrvorgang unerledigt und die Ausfuhranmeldung wird nach Fristablauf automatisiert für ungültig erklärt. Dies zieht wiederum (falsche) Korrekturen der statistischen Meldungen gegenüber dem Statistischen Bundesamt bzw. der Überwachungsmeldungen gegenüber der EU-Kommission nach sich. Ebenso verhält es sich, wenn der Alternativnachweis entgegen der Regelungen in der VA ATLAS (Kap. 4.9.5) sowie im UStAE (Abschnitt 6.7 Abs. 1 sowie Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unmittelbar dem Finanzamt vorgelegt wird.

Antwortfristen
Im Folgenden werden zunächst die regulären Fristen für das Follow-Up Verfahren genannt. Fristen, die vorübergehend aufgrund der Corona-Krise oder der Vielzahl an fehlenden Ausgangsbestätigungen im Zuge des Brexit angehoben wurden, sind gesondert dargestellt. Auf das Kapitel 4.9.5 der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS wird explizit hingewiesen.

Reguläre Fristen
Das Nachforschungsersuchen beginnt automatisiert 90 Tage nach der Überlassung an der Ausfuhrzollstelle. Als Benachrichtigung über diese Einleitung erhält der Anmelder oder ggf. sein direkter Vertreter die Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP). Wird in der Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) der „besondere Tatbestand“ mit dem Kennzeichen „1“ angegeben, ist trotz direktem Vertretungsverhältnis der Anmelder der Empfänger des Nachforschungsersuchens. Dadurch erlangt der Anmelder unmittelbar Kenntnis über einen offenen Ausfuhrvorgang und kann der Ausfuhrzollstelle rechtzeitig antworten.
Die Einleitung des Nachforschungsersuchens kann auch bereits 70 Tage nach der Überlassung durch die proaktive Übermittlung der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT), vom Anmelder/Vertreter erfolgen. Dazu ist als „Art des Ausgangs“ die Ant-wortmöglichkeit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor“ anzugeben. Der ggf. vorliegende Alternativnachweis muss in diesen Fällen an der Ausfuhrzollstelle vorgelegt werden, die den Ausgang in ATLAS-Ausfuhr bestätigt.
Hinweis: Mit dem Release AES 3.0 wird das proaktive Starten des Nachforschungsersu-chens nur mit der Antwort „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ möglich sein. So-fern der Anmelder/Ausführer ein AEO ist, erfolgt sogleich eine Ausgangsbestätigung.
Wird nach 90 Tagen das Nachforschungsersuchen automatisiert gestartet, kann der Anmelder/Vertreter mit der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) antworten - dies muss innerhalb von 45 Tagen nach Versand der Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) erfolgen. Alternativ kann, sofern die Ausfuhr nicht mehr erfolgen soll, ein An-trag auf Ungültigkeit mittels Nachricht „Antrag auf Ungültigkeit/Stornierung der Ausfuhr“ (E_EXP_CAN) gestellt werden. Erfolgt keine Antwort innerhalb von 45 Tagen wird der Ausfuhrvorgang für ungültig erklärt.
Wird mit der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) auf die „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) geantwortet (es handelt sich hierbei nicht um ein vom Teilnehmer proaktiv gestartetes Nachforschungsersuchen), stehen verschiedene Antwortmöglichkeiten („Art des Ausgangs“) über den Verbleib der Waren zur Auswahl:

  1.  Ausfuhr verzögert (Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt)
  2.  Ausgang verzögert (Gestellung an der Ausgangszollstelle ist bereits erfolgt)
  3.  Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor
  4.  Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor
Geht die Antwort „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ ein und ist der Anmelder/Ausführer Inhaber einer gültigen AEO-Bewilligung, so erfolgt die automatisierte Ausgangsbestätigung und der Alternativnachweis muss an der Ausfuhrzollstelle nicht vorgelegt werden. Der Alternativnachweis ist bereitzuhalten und auf Anforderung der Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Ist der Anmelder/Ausführer hingegen kein Inhaber einer gültigen AEO-Bewilligung, so muss der Alternativnachweis bei der Ausfuhrzollstelle innerhalb von 150 Tagen nach Überlassung vorgelegt und der Ausgang durch Benutzereingabe bestätigt werden.
Wird der Alternativnachweis nicht anerkannt, ist der Ausfuhrvorgang durch den Benutzer unmittelbar für ungültig zu erklären.
Wird mit „Ausfuhr verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt“ oder mit „Ausgang verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist erfolgt“ geantwortet, so ist der vorgesehene Zeitpunkt des Ausgangs innerhalb der 150 Tage-Frist nach Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren mitzuteilen.
Ist dieser Zeitpunkt des Ausgangs abgelaufen und eine Ausgangsbestätigung durch die Ausgangszollstelle ist nicht eingegangen oder es wurde mit der Antwortmöglichkeit „Ausgang er-folgt, Alternativnachweis liegt nicht vor“ geantwortet wird die angegebene Ausgangszollstelle automatisiert mittels Statusanfrage kontaktiert. Wurde die Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle aus „technischen“ Gründen nicht übermittelt, so wird dies – ausgelöst durch die Statusanfrage – nachgeholt.
Stehen die Antworten des Anmelders/Vertreters im Widerspruch zu den vorliegenden Daten, wird der Ausfuhrvorgang mit dem Kennzeichen „Klärung widersprüchlich“ versehen. Der An-melder/Vertreter wird daraufhin mit der Aufforderung zur Klärung der Widersprüchlichkeit und Vorlage von Alternativnachweisen durch die Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) informiert.
Innerhalb von 14 Tagen kann der Anmelder/Vertreter den Alternativnachweis an der Ausfuhrzollstelle vorlegen. Eine erneute Übermittlung der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) ist nicht möglich.
Während des gesamten Nachforschungsersuchens kann jederzeit eine Bestätigung des Ausgangs durch die Ausgangszollstelle erfolgen. Das Nachforschungsersuchen wird damit automatisiert beendet und der Ausfuhrvorgang erledigt. Wurde die Ware nicht ausgeführt, ist ein „Antrag auf Ungültigkeit/Stornierung der Ausfuhr“ (E_EXP_CAN) jederzeit möglich und der Ausfuhrvorgang wird für ungültig erklärt.

Fristen aufgrund der Corona-Krise und der Vielzahl fehlender Ausgangsbestätigungen im Zuge des Brexit
Als Verfahrenserleichterung wurden aufgrund der Corona-Krise und der Vielzahl fehlender Ausgangsbestätigungen die Fristen angehobenen. Auf die hierzu veröffentlichten ATLAS-Infos 0063/20 und 0255/21 wird hingewiesen.
Die ineinandergreifenden und im Folgenden beschriebenen Fristen, wurden im Ergebnis so erhöht, dass bis zum 500. Tag nach der Überlassung der Ausgang vom Teilnehmer nachgewiesen bzw. durch Benutzererfassung des Alternativnachweises erfolgen kann:

  • Erfolgt innerhalb von 45 Tagen keine Antwort vom Teilnehmer und werden danach keine Nachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorgelegt, wird der Vorgang erst 500 Tage nach Überlassung für ungültig erklärt. Die 45 Tages-Frist wurde nicht angehoben.
  • Erfolgt innerhalb von 45 Tagen keine Antwort vom AEO, kann auf die Vorlage der Alternativnachwiese nicht verzichtet werden. Werden keine Nachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorgelegt, wird der Vorgang 500 Tage nach Überlassung für ungültig erklärt.
  • Wird mit „Ausfuhr verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt“ oder mit „Ausgang verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist erfolgt“ geantwortet, kann hier ein Datum innerhalb von 500 Tagen nach Überlassung angegeben werden.
  • Die 14-Tages-Frist zur Aufklärung der Widersprüchlichkeit wurde angehoben.
  • Die Frist für die Vorlage des Alternativnachweises an der Ausfuhrzollstelle wurde eben-falls angehoben.
  • Wird das Follow-Up Verfahren nicht nach 500 Tagen erfolgreich zum Abschluss gebracht, erfolgt eine automatisierte Ungültigerklärung.

Hinweis:
Der dargestellte Prozessablauf basiert auf das Release im Nachrichtenformat AES 2.4. Änderungen, die sich für Teilnehmer im Nachrichtenformat des Release AES 3.0 und damit für den Benutzer ergeben, werden mit einer gesonderten ATLAS-Info vom Zoll bekannt gegeben.

Stand: 29.06.2022