ATLAS-Einfuhr: Beantragung der unverzüglichen Mitteilung einer Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung

Das Beantragen einer unverzüglichen Mitteilung der Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung nach Artikel 244 UZK-IA kann aktuell durch das Anmelden der Zahlungsarten „Y“ (bei Barzahlung) oder „Z“ (bei Zahlungsaufschub) erfolgen.
Perspektivisch ist im Bereich von ATLAS-Einfuhr beabsichtigt, das Beantragen der unverzüglichen Mitteilung der Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung nach Artikel 244 Unterabs. 2 UZK-IA über eine neu geschaffene Unterlagencodierung „9DFB“ („Unverzügliche Mitteilung der Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung (Art. 244 UZK-IA)“) zu regeln. Aus technischen Gründen ist die Unterlagencodierung „9DFB“ bereits jetzt im IT-Verfahren ATLAS vorhanden. Derzeit ist an dieser Unterlagencodierung noch kein konkretes Systemverhalten gebunden.
Allerdings wird ein Anmelden dieser Unterlagencodierung als formloser schriftlicher Antrag auf die unverzügliche Mitteilung einer Zollschuld nach Artikel 244 Unterabs. 2 UZK-IA gewertet.
Hinsichtlich einer beschleunigten Abfertigung im Rahmen der unverzüglichen Mitteilung der Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung gemäß Artikel 244 Unterabs. 2 UZK-IA gelten die Inhalte der ATLAS-Teilnehmerinfo 0036/2020 vom 15.05.2020 bis auf Weiteres uneingeschränkt weiter.
Über das zukünftig beabsichtigte Systemverhalten bei dem Beantragen der unverzüglichen Mitteilung einer Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung wird zu gegebener Zeit gesondert informiert werden.
Quelle: Zoll.de
Stand: 12.04.2022