Verkaufsoffene Sonntage in der Region

Bodensee-Oberschwaben: 
Die Industrie und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben veröffentlicht eine Übersicht der verkaufsoffenen Sonntage in der Region. Diese sind eine wichtige Unterstützung für den örtlichen Einzelhandel.
Auch dieses Jahr lädt eine Vielzahl von Städten und Gemeinden in der Region zum entspannten Shoppen an verkaufsoffenen Sonntagen ein. Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben (IHK) hat eine Übersicht mit den Terminen der verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2023 in der Region Bodensee-Oberschwaben (Landkreise Ravensburg, Sigmaringen und Bodenseekreis) herausgegeben. Die Übersicht unterstützt die örtlichen Handels- und Gewerbevereine sowie die Händler bei der Koordinierung ihrer Öffnungszeiten an den jeweiligen Standorten.
In der Region Bodensee-Oberschwaben beträgt die potenziell für den Einzelhandel zur Verfügung stehende Kaufkraft der über 640.000 Einwohner insgesamt 4,83 Milliarden Euro. Somit stehen jedem Einwohner rechnerisch rund 7.550 Euro pro Jahr zur Verfügung, um die unter anderem die 4.500 stationären Einzelhandelsunternehmen im Wettbewerb stehen. Verkaufsoffene Sonntage bieten insbesondere den Einzelhandelsbetrieben in den Innenstädten die Möglichkeit, neue Kunden aus einem erweiterten Einzugsbereich zu erreichen, und sind deshalb besonders wichtig für diese Betriebe.
„Verkaufsoffene Sonntage beleben unsere Innenstädte“, so Bernhard Nattermann, Referent für Handel, Dienstleistungen und Tourismus der IHK Bodensee-Oberschwaben. „Sie sind ein wichtiges Marketinginstrument für den stationären Einzelhandel in den Kommunen. Je mehr Geschäfte den verkaufsoffenen Sonntag nutzen, umso attraktiver ist der jeweilige Standort für Käufer, Anwohner und Touristen. Der Einzelhandel vor Ort sichert Arbeits- und Ausbildungsplätze und stärkt das Leben in den Innenstädten. Er ist aber immer mehr der starken Konkurrenz durch Online-Handel ausgesetzt.“ 
Hintergrundinformation:
Das baden-württembergische Ladenöffnungsgesetz lässt jährlich bis zu drei verkaufsoffene Sonn- und Feiertage aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen pro Kommune zu. An diesen Tagen dürfen die Geschäfte fünf zusammenhängende Stunden öffnen und müssen spätestens um 18 Uhr schließen. Nicht zugelassen zum Sonntag-Shopping sind zum Beispiel Adventssonntage und die Feiertage im Dezember. Eine Pflicht zur Öffnung der Geschäfte an den verkaufsoffenen Sonntagen besteht nicht.
Medieninformation Nr. 29/2023