Zollabwicklung bei der Einfuhr

Zollanmeldungen: Ende der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr zum 31. Dezember 2022

Ab dem 1. Januar 2023 sind bei der Einfuhr grundsätzlich Standard-Zollanmeldungen und vereinfachte Zollanmeldungen sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders elektronisch abzugeben, weil die Übergangsregelungen gemäß UZK zu diesem Zeitpunkt enden.

UZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr in Deutschland

Die Europäische Kommission hat einen neuen E-Learning-Kurs zum Thema „Centralised Clearance for Import, Phase 1-System" (System der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr, Phase 1) auf dem EU-Lernportal für Zoll und Steuern veröffentlicht.
In seiner Fachmeldung vom 11.08.2021 informiert der Zoll, dass in Deutschland ab sofort eine mitgliedsstaatenübergreifende Zentrale Zollabwicklung im Rahmen der Einfuhr (centralised clearance import, CCI) auch für Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr möglich ist.
Beispiel: Eine Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr wird in Deutschland zentral abgegeben. Die Ankunft der Ware, deren Gestellung und deren Überführung in die Vorübergehende Verwahrung erfolgt jedoch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.
Die Zentrale Zollabwicklung kann sowohl auf Grundlage einer Standardzollanmeldung als auch im Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung/Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erfolgen und ist nun für alle gemäß Art. 149 Abs. 1 UZK-DA zulässigen Einfuhrverfahren möglich. Die nach Art. 149 Abs. 1 UZK-DA zulässigen Einfuhrverfahren sind:
  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  • Zolllager;
  • vorübergehende Verwendung;
  • Endverwendung;
  • aktive Veredelung;
Bislang war die Überlassung zum freien Verkehr ausgenommen.
Die Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr ist analog zu den übrigen mitgliedsstaatenübergreifenden zollrechtlichen Bewilligungen über das EU-Trader-Portal zu stellen. Gemäß Art. 179 Abs. 2 UZK (Zentrale Zollabwicklung) muss das antragstellende Unternehmen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen sein (Authorised Economic Operator, AEO-C).
Die Möglichkeit, die mitgliedsstaatenübergreifende Zentrale Zollabwicklung bei Zollanmeldungen zur Überlassung in den freien Verkehr nun auch in Deutschland nutzen zu können, trägt zu einer weiteren Verfahrensvereinfachung für Unternehmen bei. Sie ermöglicht Unternehmen mit EU-weiten Wareneingängen, Zollanmeldungen: Ende der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr zum 31. Dezember 2022 ihre einfuhrbezogenen Zollprozesse in Deutschland weiter zu bündeln. Im Bereich der Ausfuhr, ist dies schon seit längerem möglich.
Allerdings erfolgt die Kommunikation zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten dabei zunächst weiterhin manuell. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Information über die Warengestellung und Schließung des Verfahrens der Vorübergehenden Verwahrung von Mitgliedsstaat A an Mitgliedsstatt B nicht automatisch erfolgt, sondern manuell von der Zollstelle in Mitgliedsstaat A ausgelöst werden muss.
Das volle Potential der mitgliedsstaatenübergreifenden Zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr wird erst mit der vollständigen Automatisierung der Prozesse ausgeschöpft werden können. Hierfür müssen die EU und ihre Mitgliedstaaten jedoch zuerst gemeinsame IT-Spezifikationen entwickeln, die anschließend noch von den Mitgliedsstaaten umzusetzen sind. Das UZK-IT-Work-Programme sieht für das diesbezügliche IT-Projekt „Centralised Clearance Import (CCI)“ eine Umsetzung in zwei Phasen vor. Phase 1 sieht die Inbetriebnahme der Zentralen Zollabwicklungen für ausgewählte Waren, Anmeldearten und Zollverfahren (zum Beispiel Freier Verkehr, Aktive Veredelung) durch die Mitgliedstaaten zwischen März 2022 und Dezember 2023 vor. Phase 2 sieht die Inbetriebnahme für die übrigen Waren, Anmeldearten und Zollverfahren (zum Beispiel Vorübergehende Verwendung) durch die Mitgliedsstaaten zwischen Oktober 2023 und Juni 2025 vor.
Hinweis: Da die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedsstaaten bis zur vollständigen Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) auf EU-Ebene weiter manuell erfolgt, ist für Unternehmen der Art. 20 des UZK Transitional Delegated Act zu beachten. Danach kann – bis zur vollständigen Inbetriebnahme des CCI (Juni 2025) – die „entscheidungsbefugte Zollbehörde Anträge auf zentrale Zollabwicklung ablehnen, wenn die Bewilligung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde“. Ab wie viel Zollanmeldungen pro Tag der Verwaltungsaufwand als unverhältnismäßig betrachtet wird, ist nicht definiert. Die deutsche Zollverwaltung wird hier im Zweifel im Einzelfall entscheiden.
Hintergrund: Die Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr ist eine zentrale Forderung des DIHK (siehe hierzu auch das "DIHK-Ideenpapier für Vereinfachungen des EU-Zollrechts"). Das Verfahren ist bereits seit 2016 im Unionszollkodex angelegt. Es sollte ursprünglich bis Ende 2020 umgesetzt sein, wurde dann aber verschoben. Neue Frist für die vollumfängliche Umsetzung ist Juni 2025.
Quelle: DIHK