Umsatzsteuer bei Warenlieferungen in der EU
Welche Regeln zur Umsatzsteuer müssen Unternehmen beim Warenverkehr mit EU-Staaten beachten? Welche Lieferungen können steuerfrei abgewickelt werden und was sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit? Wo liegen die Unterschiede beim B2B- und B2C-Geschäft? In unserem Artikel haben wir einen Überblick der ausgewählten umsatzsteuerlichen Aspekte für Unternehmen dargestellt.
- 1. Warenlieferungen an Unternehmen in der EU (innergemeinschaftliche Lieferung)
- Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- Rechnungsstellung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
- Nachweispflichten
- Weitere Melde- und Erklärungsplichten
- 2. Warenlieferungen an Nichtunternehmer in der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf)
- Bestimmungslandprinzip
- One-Stop-Shop
1. Warenlieferungen an Unternehmen in der EU (innergemeinschaftliche Lieferung)
Waren, die ein Unternehmer aus einem EU-Staat an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Land liefert sind im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei.
Diese Steuerfreiheit ist jedoch an bestimmten Voraussetzungen gebunden, die kumulativ zu erfüllen sind.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
- der Abnehmer der Ware ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat (für Privatkäufe gelten andere Bestimmungen),
- der Abnehmer der Ware unterliegt beim Käufer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung,
- der Abnehmer hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet,
- der Unternehmer kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach.
Rechnungsstellung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
Sofern die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung in andere EU-Mitgliedstaaten erfüllt sind, ist die Rechnung um einige Angaben zu erweitern. Folgende Angaben sind zusätzlich zu den üblichen auf der Rechnung zu vermerken:
- Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung (wie beispielsweise "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"),
- eigene USt-IdNr.,
- USt-IdNr. des Käufers, wobei die USt-IdNr. vom Käufer und vom Verkäufer von verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten erteilt worden sein müssen.
Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern. Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt in einem Merkblatt Informationen über den Aufbau von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in anderen EU-Ländern.
In unserem Artikel finden Sie die zusammengefasste Informationen zu Rechnungshinweisen für innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung.
In unserem Artikel finden Sie die zusammengefasste Informationen zu Rechnungshinweisen für innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung.
Nachweispflichten
Der Lieferant muss belegen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist.
(!) Der Verkäufer ist nachweispflichtig (auch buchmäßig) und muss die Belege über grenzüberschreitende Lieferungen 10 Jahre lang aufbewahren.
Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen:
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Beförderung
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In diesem Fall sind in der Regel Doppel der Rechnung und eine Gelangensbestätigung erforderlich. |
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Versendung
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In diesem Fall sind in der Regel Doppel der Rechnung und eine Gelangensbestätigung oder (statt der Gelangensbestätigung) alternative Versendungsbelege erforderlich.
Alternative Versendungsbelege können sein:
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Die IHK Region Stuttgart stellt in ihrem Informationsblatt einen umfangreichen Überblick über die Nachweispflicht der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen dar.
Hier finden Sie auch Informationen zu einzelnen Sonderfällen, wie Reihengeschäfte, Be- und Verarbeitungsfälle, Verbrauchsteuerpflichtige Waren, Gemeinschaftliches Versandverfahren, Beförderung eines Fahrzeugs.
Hier finden Sie auch Informationen zu einzelnen Sonderfällen, wie Reihengeschäfte, Be- und Verarbeitungsfälle, Verbrauchsteuerpflichtige Waren, Gemeinschaftliches Versandverfahren, Beförderung eines Fahrzeugs.
Weitere Melde- und Erklärungsplichten
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Zusammenfassende Meldungen sind bis zum 25. Tag nach Ende eines Erfassungsmonats abzugeben.
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Wird die Meldung quartalsweise vorgenommen, muss sie bis zum 25. Tag nach Ende eines Quartals bei der Behörde eingehen.
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Als Schwellenwert für die quartalsweise Meldung gelten geringe Ausfuhrbeträge bis 50.000 Euro pro Quartal. Wird der Betrag von 50.000 Euro überschritten, muss die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats abgegeben werden, auch wenn das Quartal noch nicht abgeschlossen ist.
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Übersteigt der Wert der innergemeinschaftlichen Lieferungen bestimmte Schwellenwerte, ist der Unternehmer zusätzlich verpflichtet, Intrastat-Meldungen abzugeben.
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 beträgt der Schwellenwert für Intrastat-Eingangsmeldungen 3 Millionen Euro, für Intrastat-Ausgangsmeldungen beträgt die Schwelle mit Wirkung zum 1. Januar 2025 1 Millionen Euro.
2. Warenlieferungen an Nichtunternehmer in der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf)
Privatpersonen sind von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen, daher unterliegen Lieferungen an Privatpersonen anderen Regelungen als die Besteuerung von Lieferungen zwischen Unternehmen.
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe sind Lieferungen, bei denen der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt. Die Erwerber sind entweder keine Unternehmer oder atypische Unternehmer ohne USt-IdNr.
Bestimmungslandprinzip
Seit dem 1. Juli 2021 unterliegen die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Bestimmungsland der Ware der Umsatzsteuer (Bestimmungslandprinzip).
(!) Für die Umsatzsteuer ist daher maßgebend, an welchem Ort sich die Ware am Ende des Transports befindet.
Ausnahmen gelten für jene Unternehmen,
- die in nur einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind
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die die Bagatellgrenze von 10.000 Euro weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten haben.(Dieser Schwellenwert bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Entgelte für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe in der gesamten EU. Darüber hinaus sind insbesondere die Umsätze mit digitalen Dienstleistungen an Nichtunternehmer beziehungsweise atypische Unternehmer hinzuzurechnen)
Wird die Bagatellgrenze nicht überschritten, werden die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe in dem Land versteuert, in dem der Warentransport beginnt. Die Unternehmen können jedoch freiwillig auf die Anwendung der Bagatellgrenze verzichten, falls sie ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und digitalen Dienstleistungen lieber im Bestimmungsland der Umsatzsteuer unterwerfen möchten.
Das Bestimmungslandprinzip wird außerdem in folgenden Fällen nicht angewandt:
- Lieferungen von neuen Fahrzeugen
- Montagelieferungen
- Lieferungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen und
- Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
One-Stop-Shop
Unternehmen, die Ware an Privatkunden oder andere Abnehmer ohne USt-IdNr. versenden, sollten prüfen, ob sie sich im One-Stop-Shop des Bundeszentralamts für Steuern registrieren lassen.
- Die Unternehmen können sich im One-Stop-Shop des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) registrieren lassen (alternativ zur direkten Abführung der Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung des jeweiligen EU-Bestimmungslandes).
- Die Unternehmen deklarieren gegenüber dem BZSt ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (und ihre sonstigen Leistungen, zu denen insbesondere die oben erwähnten digitalen Dienstleistungen zählen).
- Sie führen die ausländische Umsatzsteuer an das BZSt ab, das diese an das jeweilige Bestimmungsland weiterleitet.
- Die Teilnahme am One-Stop-Shop ist nur einheitlich für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG möglich.
Unternehmen können den One-Stop-Shop jedoch nicht für Lieferungen nutzen, bei denen die Ware innerhalb eines EU-Mitgliedstaates transportiert wird.
Auch das unternehmensinterne innergemeinschaftliche Verbringen können sie nicht im One-Stop-Shop deklarieren - dies betrifft beispielsweise den Versand von Ware an ein Auslieferungslager im EU-Ausland.
Weitere Informationen zu Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Binnenmarkt sind auf der Webseite der IHK Region Stuttgart zu finden.
Stand: 6. März 2026
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Quelle: Bundeszentralamt für Steuern, IHK Region Stuttgart, IHK München
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die Erläuterungen im Artikel Ihre eigenverantwortliche Prüfung der Vorschriften nicht ersetzen können.
